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Dienstag, 07. September 2010
Die vier Artikel: So sehen unsere tatsächlichen Gesetze aus Drucken E-Mail
Donnerstag, den 08. März 2007 um 10:14 Uhr

von Michael De Luigi

An der Pressekonferenz vom 22. Januar 2007 hat mannschafft die offensichtlichen Benachteiligungen von Vätern dargelegt, die auch nach einer Trennung eine Beziehung zu ihren Kindern behalten wollen. In der Tat ist es auffällig, wie sehr sich das Handeln des Staatsapparates von den Interessen der (oder zumindest einigen) Betroffenen entfernt hat. Wir wollen hier der Frage nachgehen, nach welchen Leitsätzen sich dieses staatliche Handeln abspielt. So viel vorweg: Es lässt sich in vier einfachen Gesetzesartikeln vollständig beschreiben - und keiner davon steht im Gesetzbuch.

Die Schweiz ist sehr stolz darauf, ein funktionierender Rechtsstaat zu sein. So stolz, dass zum Beispiel unsere Aussenministerin nicht müde wird, weltweit für die Einhaltung der Menschenrechte und weiterer ethischer Standards zu werben.

Ein Rechtsstaat ist ja auch eine feine Sache: In einem solchen Staat existieren Gesetze, die das Zusammenleben der Menschen verbindlich regeln. Die gesetzgebenden Instanzen des Staates schaffen Vorschriften, die im Einklang mit anerkannten überstaatlichen Richtlinien stehen, welche die allgemeinen Menschrechte sicher stellen. Die mit dem Vollzug betrauten Institutionen wenden die Gesetze an. Wo sich zwischen den Parteien unterschiedliche Standpunkte ergeben, interpretieren Gerichte das staatliche Regelwerk gemäss den elementaren Regeln des menschlichen Zusammenlebens, dem Geiste des Gesetzgebers oder übergeordneten internationalen Vereinbarungen.

Ist nun die Schweiz tatsächlich eine Musterschülerin in Sachen Rechtsstaat? Betrachtet man das Verhalten der Institutionen des Staates wie Behörden, Richtern oder Politikern in Bezug auf Ehe und Familie, können da schon gewisse Zweifel auftreten. Eine gewisse Diskrepanz zwischen der Verfassung dem Zivilgesetzbuch (ZGB), wo diese Fragen geregelt sind, und dem täglichen Handeln von Richtern und Behörden in der Schweiz lässt sich nur schwer von der Hand weisen. Geltende Gesetze oder bestehende Urteile werden häufig teilweise oder gar vollständig ignoriert.

Die staatlichen Akteure geben dies allerdings in den seltensten Fällen offen zu. Häufig gebrauchen sie den Begriff 'Kindeswohl' mit akrobatisch anmutenden Begründungen als Legitimation für eine offensichtlich Buchstabe und Geist des Gesetzes verletzende Vorgehensweise. Dies ist nicht nur für die betroffenen Kinder und ihre Väter bedauernswert, da ihnen bereits die schweizerischen Gesetze im Vergleich zum europäischen Ausland alles andere als wohl gesonnen sind.

Die bei uns anzutreffende Zweiteilung zwischen geschriebenen (kodifiziertem) Recht und gelebter staatlicher Praxis ist nicht nur unter juristischen Aspekten unästhetisch. Sie führt auch zu ständigen Reibereien mit querulierenden Vätern, die nicht verstehen können, dass gerade für ihre Situation das geschriebene Recht nicht anwendbar sein soll. Dies ist kein haltbarer Zustand, verursachen diese Väter doch einen beträchtlichen Aufwand für das Justizsystem, der im Wesentlichen vom Steuerzahler berappt werden muss.

Hier stellt sich die Frage, ob es sich im von Anstand und Gesetz abweichenden Handeln staatlicher Instanzen um reine Willkür handelt oder sich darin bestimmte Muster und Regelhaftigkeiten finden lassen. Gibt es also eine Art 'verborgenes Gesetz', wonach sich das Handeln dieser Akteure ausrichtet? Wenn ja, wie sieht dieses 'Geheimgesetz' aus?

Diese Frage beantwortet eine empirische Untersuchung der Praxis staatlicher Institutionen, vom Parlament bis zur Sozialarbeiterin im Feld. Sie zeigt, dass das Handeln dieser Akteure nicht nur weitgehend widerspruchsfrei ist. Auch lässt sich das scheinbar so vielfältige und komplexe Handeln der unterschiedlichsten Elemente des staatlichen Apparates auf wenige handlungsleitende Grundsätze eindampfen.

Nachstehend sind die Ergebnisse dieser induktiven Analyse in vier knappen Gesetzesartikeln zusammengefasst. Erstaunlich ist, wie sich daraus das Handeln der staatlichen Organe praktisch vollständig herleiten lässt. Da es sich um eine empirische - also auf Erfahrung beruhende - Untersuchung handelt, kann jeder seinen eigenen Erfahrungshorizont mit den unten genannten vier Artikeln abgleichen. Sollte jemand Erfahrungen gemacht haben, die den vier Artikeln ganz oder teilweise widersprechen, bitten wir um Mitteilung an mannschafft. Wir werden dann unverzüglich neue Untersuchungen anstellen.

Es wäre nun in der Tat wünschenswert, die heutigen Gesetze, die in Inhalt, Sprache und Duktus veraltet sind, durch die unten stehenden vier Artikel zu ersetzen. Damit würde das Kind als Herrschaftsobjekt der Mutter endlich auch ganz offen und offiziell festgeschrieben. So könnte für alle beteiligten Akteure Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden. Insbesondere würde damit den lästigen Klagen von Vätern für ein und alle Mal der Nährboden entzogen und die Behörden könnten ihre Aufgaben in Ruhe erfüllen.

Hier sind nun die vier Artikel, die zwar in keinem Gesetzbuch stehen, aber vom Staatsapparat täglich gelebt werden:

 

Art. 1 Das Kind

1 Das Kind ist von der Zeugung bis zum 18. Altersjahr alleiniges und vollständiges Eigentum der Mutter (1). Es gilt der Eigentumsbegriff des Sachenrechts. (2)

2 Die Bedürfnisse des Kindes sind in jedem Falle denjenigen der Mutter oder nachgeordnet denjenigen des Staates untergeordnet.

Art. 2 Die Mutter

1 Die Mutter hat als alleinige Eigentümerin vollständige Verfügungsgewalt über das Kind. Sie entscheidet abschliessend über sämtliche Belange des Kindes.

2 Vorbehalten bleibt ein staatliches Einzugsrecht des Kindes bei ungenügender Ausübung des Eigentumsrechts. (3)

Art. 3 Der Vater

1 Der Vater hat für den Unterhalt des Kindes und dessen Mutter vollständig aufzukommen.

2 Der Vater hat keine Rechte. Insbesondere hat er

1.

kein Recht, seine biologische Vaterschaft festzustellen

2.

kein Recht auf Kontakt oder Beziehung zu seinem Kind

3.

kein Recht auf ein die elementaren wirtschaftlichen Bedürfnisse deckendes

Einkommen (Existenzminimum)

4.

kein Recht auf rechtsstaatliche Behandlung

Art. 4 Der Staat

1Der Staat hat die Aufgabe, die Durchsetzung der Eigentums- und Vermögensrechte der Mutter sicher zu stellen.

2Drohen dem Staat durch die Ausübung des Eigentumsrechtes der Mutter vermeidbare beträchtliche Kostenfolgen, kann der Staat das Kind einziehen. In diesem Fall gehen die Eigentumsrechte am Kind an den Staat über; die Mutter wird dann dem Vater gleich gestellt. Die daraus entstehenden Kosten sind jedoch vorrangig weiterhin vom Vater zu tragen.



(1) Es versteht sich von selbst, dass die Mutter auch in Fragen einer allfälligen Abtreibung vollständige Verfügungsgewalt hat.

(2) Gemäss ZGB 641ff. , ZGB 713

(3) vergl. Abschnitt 'Der Staat'.