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von Michael De Luigi
An der Pressekonferenz vom 22. Januar 2007 hat mannschafft die offensichtlichen Benachteiligungen von Vätern dargelegt, die auch nach einer Trennung eine Beziehung zu ihren Kindern behalten wollen. In der Tat ist es auffällig, wie sehr sich das Handeln des Staatsapparates von den Interessen der (oder zumindest einigen) Betroffenen entfernt hat. Wir wollen hier der Frage nachgehen, nach welchen Leitsätzen sich dieses staatliche Handeln abspielt. So viel vorweg: Es lässt sich in vier einfachen Gesetzesartikeln vollständig beschreiben - und keiner davon steht im Gesetzbuch.
Die Schweiz
ist sehr stolz darauf, ein funktionierender Rechtsstaat zu sein. So stolz, dass
zum Beispiel unsere Aussenministerin nicht müde wird, weltweit für die
Einhaltung der Menschenrechte und weiterer ethischer Standards zu werben.
Ein
Rechtsstaat ist ja auch eine feine Sache: In einem solchen Staat existieren
Gesetze, die das Zusammenleben der Menschen verbindlich regeln. Die
gesetzgebenden Instanzen des Staates schaffen Vorschriften, die im Einklang mit
anerkannten überstaatlichen Richtlinien stehen, welche die allgemeinen
Menschrechte sicher stellen. Die mit dem Vollzug betrauten Institutionen wenden
die Gesetze an. Wo sich zwischen den Parteien unterschiedliche Standpunkte
ergeben, interpretieren Gerichte das staatliche Regelwerk gemäss den
elementaren Regeln des menschlichen Zusammenlebens, dem Geiste des Gesetzgebers
oder übergeordneten internationalen Vereinbarungen.
Ist nun die
Schweiz tatsächlich eine Musterschülerin in Sachen Rechtsstaat? Betrachtet man
das Verhalten der Institutionen des Staates wie Behörden, Richtern oder Politikern
in Bezug auf Ehe und Familie, können da schon gewisse Zweifel auftreten. Eine
gewisse Diskrepanz zwischen der Verfassung dem Zivilgesetzbuch (ZGB), wo diese
Fragen geregelt sind, und dem täglichen Handeln von Richtern und Behörden in
der Schweiz lässt sich nur schwer von der Hand weisen. Geltende Gesetze oder
bestehende Urteile werden häufig teilweise oder gar vollständig ignoriert.
Die
staatlichen Akteure geben dies allerdings in den seltensten Fällen offen zu. Häufig
gebrauchen sie den Begriff 'Kindeswohl' mit akrobatisch anmutenden
Begründungen als Legitimation für eine offensichtlich Buchstabe und Geist des
Gesetzes verletzende Vorgehensweise. Dies ist
nicht nur für die betroffenen Kinder und ihre Väter bedauernswert, da ihnen bereits die
schweizerischen Gesetze im Vergleich zum europäischen Ausland alles
andere als wohl gesonnen sind.
Die bei uns anzutreffende Zweiteilung zwischen
geschriebenen (kodifiziertem) Recht und gelebter staatlicher Praxis ist nicht nur unter juristischen Aspekten unästhetisch. Sie führt auch zu ständigen Reibereien mit
querulierenden Vätern, die nicht verstehen können, dass gerade für ihre
Situation das geschriebene Recht nicht anwendbar sein soll. Dies ist
kein haltbarer Zustand, verursachen diese Väter doch einen beträchtlichen Aufwand für das Justizsystem, der im Wesentlichen vom Steuerzahler berappt werden muss.
Hier stellt sich die Frage, ob es sich im von Anstand
und Gesetz abweichenden Handeln staatlicher Instanzen um reine Willkür handelt oder
sich darin bestimmte Muster und Regelhaftigkeiten finden lassen. Gibt es also eine Art 'verborgenes Gesetz', wonach sich das Handeln dieser Akteure ausrichtet? Wenn
ja, wie sieht dieses 'Geheimgesetz' aus?
Diese Frage beantwortet eine empirische
Untersuchung der Praxis staatlicher Institutionen, vom Parlament bis zur
Sozialarbeiterin im Feld. Sie zeigt, dass das Handeln dieser Akteure nicht nur weitgehend widerspruchsfrei ist. Auch lässt sich das scheinbar so vielfältige und komplexe Handeln der unterschiedlichsten Elemente des staatlichen Apparates auf wenige handlungsleitende Grundsätze eindampfen.
Nachstehend sind die Ergebnisse dieser induktiven Analyse in vier knappen Gesetzesartikeln zusammengefasst. Erstaunlich ist, wie sich daraus das Handeln der staatlichen Organe praktisch vollständig herleiten lässt. Da es sich um eine empirische - also auf Erfahrung beruhende - Untersuchung handelt, kann jeder seinen eigenen Erfahrungshorizont mit den unten genannten vier Artikeln abgleichen. Sollte jemand Erfahrungen gemacht haben, die den vier Artikeln ganz oder teilweise widersprechen, bitten wir um Mitteilung an mannschafft. Wir werden dann unverzüglich neue Untersuchungen anstellen.
Es wäre nun
in der Tat wünschenswert, die heutigen Gesetze, die in Inhalt, Sprache und
Duktus veraltet sind, durch die unten stehenden vier Artikel zu ersetzen. Damit
würde das Kind als Herrschaftsobjekt der Mutter endlich auch ganz offen und offiziell festgeschrieben. So könnte für alle beteiligten Akteure Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen
werden. Insbesondere würde damit den lästigen Klagen von Vätern für ein und
alle Mal der Nährboden entzogen und die Behörden könnten ihre Aufgaben in Ruhe
erfüllen.
Hier sind nun die vier Artikel, die zwar in keinem Gesetzbuch stehen, aber vom Staatsapparat täglich gelebt werden:
Art. 1 Das Kind
1 Das Kind ist
von der Zeugung bis zum 18. Altersjahr alleiniges und vollständiges Eigentum
der Mutter (1).
Es gilt der Eigentumsbegriff des Sachenrechts. (2)
2 Die
Bedürfnisse des Kindes sind in jedem Falle denjenigen der Mutter oder nachgeordnet
denjenigen des Staates untergeordnet.
Art. 2 Die Mutter
1 Die Mutter
hat als alleinige Eigentümerin vollständige Verfügungsgewalt über das Kind. Sie
entscheidet abschliessend über sämtliche Belange des Kindes.
2 Vorbehalten bleibt ein
staatliches Einzugsrecht des Kindes bei ungenügender Ausübung des
Eigentumsrechts. (3)
Art. 3 Der Vater
1 Der Vater
hat für den Unterhalt des Kindes und dessen Mutter vollständig aufzukommen.
2 Der Vater
hat keine Rechte. Insbesondere hat er
1.
kein Recht,
seine biologische Vaterschaft festzustellen
2.
kein Recht
auf Kontakt oder Beziehung zu seinem Kind
3.
kein Recht
auf ein die elementaren wirtschaftlichen Bedürfnisse deckendes
Einkommen
(Existenzminimum)
4.
kein Recht
auf rechtsstaatliche Behandlung
Art. 4 Der Staat
1Der Staat hat die Aufgabe,
die Durchsetzung der Eigentums- und Vermögensrechte der Mutter sicher zu
stellen.
2Drohen dem Staat durch die
Ausübung des Eigentumsrechtes der Mutter vermeidbare beträchtliche Kostenfolgen, kann der
Staat das Kind einziehen. In diesem Fall gehen die Eigentumsrechte am Kind an
den Staat über; die Mutter wird dann dem Vater gleich gestellt. Die daraus
entstehenden Kosten sind jedoch vorrangig weiterhin vom Vater zu tragen.
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