Der Kampf um das besetzte Ehebett
Mittwoch, den 27. April 2011 um 09:03 Uhr
Bei der Trennung wird es oft kurios. In Wien verteidigte ein Mann seinen Platz im Doppelbett mit einer Besitzstörungsklage.
Wie die Wiener Zeitung 'Kurier' berichtet, sind Scheidungspaare äusserst erfinderisch, wenn es darum geht, einander gegenseitig etwas streitig zu machen: die Kinder, das Auto, den Hund ... Aber das Ehebett?
Ein Mann kommt nach Hause und findet sein Ehebett besetzt vor. Es liegen darin seine (Noch-)Ehefrau und deren Geliebter. Der gehörnte Ehemann setzt den Nebenbuhler nicht aus eigener Kraft vor die Tür, sondern bemüht das Gericht. Er klagt den Eindringling auf Besitzstörung an seinem Bett (und begibt sich inzwischen in einem anderen Bett mehr oder weniger zur Ruhe).
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat eine harte Nuss zu knacken: Verfügt der Kläger über die Eigenmacht - wie das im Juristendeutsch heißt - am ganzen Doppelbett? Oder nur an seinem Teil? Denn der Fremde hat sich ja offensichtlich mit dem Einverständnis der Ehefrau hineingelegt.
Ein halbes Doppelbett bringt den Kläger aber nicht wirklich weiter. Deshalb kamen die Richter zum Schluss, dass ihm die Benützung des Ehebettes gänzlich unmöglich gemacht wurde und verurteilten den Nebenbuhler dazu, "sich derartiger Störungshandlungen künftig zu enthalten." Er muss die gesamten Prozesskosten zahlen. Und wenn er sich nicht an das Urteil hält, wird es für ihn noch teurer, denn dann kann ihm das Gericht eine Geldbuße auferlegen.
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Gern gesehen
Der Ehemann hätte den Eindringlich gern auch noch dazu verurteilen lassen, sich das Ein- und Ausgehen in der ehelichen Wohnung zu verkneifen. Weil der Fremde aber zumindest für die Frau ein gern gesehener Gast zu sein scheint, darf er weiterhin erscheinen.
Freilich: Für längere Zeit einquartieren darf er sich nicht. So geschehen während eines Scheidungskampfes in einer Villa in Niederösterreich. Herr K. war vor Jahren ausgezogen und hatte nach der Scheidung seine einstige Ehefrau sowie einige persönliche Gegenstände zurückgelassen. Herr und Frau K. sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft, es wurde bisher noch nichts aufgeteilt.
Die Frau nahm eines Tages ihren Bruder bei sich auf. Außerdem wohnt - wie K. herausfand - bereits sein Nachfolger in der Villa, ein gewisser Herr Ö. Mithilfe seines Wiener Rechtsanwalts Johann Etienne Korab klagte K. seine Ex-Ehefrau auf Besitzstörung. Zitat aus der Klage: "Durch bleibenden Aufenthalt und über gesellschaftliche Besuche hinaus gehende Empfänge dritter Personen wird das Haus stärker genutzt, damit früher abgewohnt und dessen Wert reduziert." Die Frau konterte, ein Herr Ö. sei ihr nicht bekannt. Und man könne ihr nicht verbieten, ihrer sittlichen Verpflichtung gegenüber ihrem Bruder nachzukommen, der gerade keine Unterkunft habe.
Nicht einseitig
Korab erkämpfte beim Oberlandesgericht Wien ein Grundsatzurteil. Darin steht: Mit der Scheidung des Ehepaares K. ist zwar die gemeinschaftliche Benutzung des Hauses weggefallen. Doch das Nutzungsrecht kommt bis zur Aufteilung der Liegenschaft beiden Miteigentümern zu, weshalb die Frau nicht einseitig die Gebrauchsregelung derart ändern darf, dass einer dritten (oder vierten) Person die Benützung des Hauses eingeräumt wird.
Die Frau ist also von der Zustimmung ihres Ex-Mannes abhängig, wenn sie ihren Bruder und/oder ihren neuen Partner in dem Haus aufnehmen will. Wobei dieser Grundsatz natürlich geschlechtsneutral gilt.
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