GeCoBi gegründet: Die gemeinsame Elternschaft ist ein Menschenrecht
Freitag, den 07. Dezember 2007 um 10:29 Uhr
Die Menschenrechtskonvention ist kein à-la-carte-Menu, aus dem man sich das herauspickt, was einem gerade passt. Deshalb sollte auch die Schweiz sämtliche Menschenrechte respektieren, was heute bei weitem nicht der Fall ist. Dies sagt Michael De Luigi, Vorstandsmitglied von mannschafft und Mitglied im Exekutivkomitee der Schweizerischen Vereinigungen für gemeinsame Elternschaft.
Die Achtung des Familienlebens, wie sie in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt ist, lässt in der Schweiz zu wünschen übrig. Dies gilt in besonderem Masse für die Kinder unverheirateter, getrennter und geschiedener Eltern. Sie verlieren häufig die Beziehung zum abwesenden Elternteil in der Regel dem Vater.
Kinder sollen auch bei einer Trennung der Eltern eine substantielle Beziehung zu beiden Elternteilen bewahren. Dies ist das Hauptziel der 13 Organisationen aus der ganzen Schweiz, die sich heute zu einem Netzwerk mit dem Namen Schweizerische Vereinigungen für Gemeinsame Elternschaft (GeCoBi) zusammenschliessen. Sie hatten im Juni bereits gemeinsam den Gesetzentwurf zur Einführung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung vorgestellt.
Damit wollen wir auch in der Schweiz die Umsetzung der gemeinsamen Elternschaft erreichen so De Luigi. Sie auch nach einer Trennung und Scheidung ist das beste Mittel, dass Kindern in einer solchen Situation beide Elternteile erhalten bleiben. Deshalb ist die gemeinsame Elternschaft heute in vielen Ländern Europas an der Tagesordnung.
In der Wissenschaft bestreitet heute kaum noch jemand die zentrale Bedeutung beider Elternteile für die gedeihliche Entwicklung eines Kindes. Dennoch gehört es heute in der Schweiz zum Alltag, dass Kindern im Rahmen einer Trennung oder Scheidung die Beziehung zu einem Elternteil in der Regel dem Vater nachhaltig belastet oder gar zerstört wird. Besonders krasse Verletzungen der Europäischen Menschrechtskonvention sind beispielsweise die Möglichkeit zur grundlosen Verweigerung einer Beziehung zum Vater im Gesetz (Art. 275 ZGB), aber auch die rechtswidrige Duldung von Kontaktverweigerungen durch die zuständigen Behörden.
Die Gemeinsame Elternschaft stellt die Beziehung zwischen Kindern und Eltern auf eine neue Basis. Beide Eltern sind und bleiben für das Wohlergehen ihrer Kinder verantwortlich egal ob sie zusammen leben oder nicht, sagt De Luigi. Die Gemeinsame Elternschaft dient allen; vor allem den Kindern aber auch ihren Müttern und Vätern.
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