Bundesrichter spuckt auf die Menschenrechte
Freitag, den 10. Dezember 2010 um 16:52 Uhr
Heute, am 10. Dezember, wird der internationale Tag der Menschenrechte begangen. Die offizielle Schweiz (insbesondere in Gestalt ihrer Aussenministerin von der SP) kritisiert gerne und eifrig andere Länder für deren Verletzung. Darüber wird oft vergessen, dass gerade bei Trennungen und Scheidungen auch in der Schweiz die Menschenrechte systematisch verletzt werden; die Blauen Samichläuse sind dagegen letztes Wochenende auf die Strassen des Landes gegangen. Nun wagt sich ein Verantwortlicher für die Menschenrechtsverletzungen in der Schweiz ans Tageslicht.
von Michael De Luigi
Der ehemalige Bundesrichter Martin Schubarth hat eine bewegte Vita hinter sich: In beinahe jugendlichem Alter auf Vorschlag der SP ins Bundesgericht gewählt, wurde er 2003 unter grossem Druck zum Rücktritt gezwungen, weil er in den Fluren des Hohen Hauses einen ihm nicht genehmen Gerichtsreporter der NZZ angespuckt hatte. In seinen alten Tagen plaudert Schubarth aus, worüber seine heutigen Kollegen nur hinter vorgehaltener Hand zu flüstern wagen: Ihre Geringschätzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Verachtung für jenes Organ, das deren Einhaltung überwachen soll, dem Europäischen Gerichtshof für die Menschenrechte in Strassburg (EGMR).
Schubarth macht mit den Menschenrechten kurzen Prozess: In einem Artikel in der Weltwoche von letzter Woche wirft er dem EGMR vor, dass er mit einer aufdringlichen Rechtsprechung nicht nur in die Souveränität der angeschlossenen Mitglieder des Europarates eingreife, sondern auch die Menschenrechte banalisiere. Er schreibt: "Die klassische EMRK existiert nicht mehr; sie ist durch den EGMR ausser Kraft gesetzt worden. Stattdessen besteht eine Rechtsprechung des EGMR, die ebenso unübersichtlich wie unberechenbar ist und die vor allem vielfach nichts mehr mit dem Schutz elementarer Menschenrechte zu tun hat." Weiter führt er aus:"Die EMRK hat längst ihre ursprüngliche Funktion eines elementaren Menschenrechtsschutzes aufgegeben. Heute gilt nicht mehr die EMRK, der die Schweiz seinerzeit beigetreten ist, sondern ein beliebiges Strassburger Richterrecht, das ganze Gesetzgebungsprogramme entwickelt ohne jede demokratische Legitimation."
An dieser Stelle ist es kaum notwendig, die zahllosen Fakten nochmals darzulegen, mit denen der Beweis für die grobe Missachtung der EMRK durch das Bundesgericht geführt werden muss. Zu offensichtlich ist die Arroganz, mit denen das Bundesgericht abstreitet, seine über alle Massen sexistische Spruchpraxis in Scheidungs- und Sorgerechtsfällen verstosse gegen die EMRK. Mit seinen Urteilen ist das Bundesgericht ein tragender Pfeiler der faktischen Apartheid, die aus Männern und Vätern rechtlose Untermenschen macht, deren fundamentale menschliche Bedürfnisse wie etwa den Kontakt zu den eigenen Kindern man ungestraft mit Füssen treten darf. Ein weiteres Zeugnis von Hochmut ist auch, wie das Bundesgericht in einem institutionellen Putsch - einem Akt der krassen Verletzung der Gewaltenteilung - von Bundesrat und Parlament geschlossene internationale Verträge faktisch aushebelt, indem es sie in weiten Teilen für nicht anwendbar erklärt.
Die blosse Verankerung von abstrakten Menschenrechten im Rechtssystem eines Staates (wie dies mehr oder weniger im Rahmen der neuen Bundesverfassung geschehen ist) bringt an sich noch keine Sicherheit, dass diese auch eingehalten werden. Um dies zu belegen, braucht man nicht nach China oder Tschetschenien zu blicken. Auch in der Schweiz steht beispielsweise das Recht auf ein Familienleben (und damit das Recht auf die Beziehung zu seinen Kindern) in der Verfassung. Dies heisst deshalb noch lange nicht, dass sich Politiker, Richter und Behörden auch daran gebunden fühlen - Papier ist schliesslich geduldig. Was die Besonderheit des europäischen Systems ausmacht, ist die überstaatliche Durchsetzung dieser Rechte, deren Verletzung durch ein internationales Gremium festgestellt wird. Sollte ein Staat die vom EGMR festgestellten Verstösse gegen die EMRK dauerhaft ignorieren, üben (aus schlichtem Eigeninteresse) die anderen Vertragsstaaten Druck auf diesen Staat aus. Dieser Druck kann bis hin zum Ausschluss aus dem Europarat führen. Zwar ist der Europarat per se kein wirklich bedeutendes Gremium, ein Ausschluss wäre jedoch ein diplomatischer Affront erster Güte. Es wäre ein verheerendes Zeugnis der ‚Peers‘, mit dem sich ein solches Land schwerwiegende Nachteile wirtschaftlicher und politischer Natur einhandeln würde.
Das europäische System der Menschenrechte und deren Durchsetzung ist ein Bollwerk der Rechtsstaatlichkeit gegen die Unterdrückung. Es ist ein Fels der Menschlichkeit in der tosenden Brandung aus Tyrannei (nicht nur jener eines Despoten, sondern auch eines demokratisch legitimierten Machtanspruchs), selbstsüchtigem Hochmut einflussreicher Apparatschniks und pöbelhafter Ignoranz der von verantwortungslosen Medien aufgeputschten Massen. Nicht nur schützt es die Freiheit und die Sicherstellung elementarer Bedürfnisse des Menschseins, sondern es verhilft ihnen auf einem zivilisierten Weg auch zur Durchsetzung. Dieses System – auch wenn es bis heute mit vielen Schwächen und Fehlern behaftet ist - stellt die grösste kulturelle Leistung dar, die Europa im von mit industrieller Präzision betriebenen Barbarei überschatteten 20. Jahrhundert hervorgebracht hat. Dies deshalb, weil es nicht nur das Individuum vor fremder Aggression schützt, sondern auch und vor allem vor der Aggression des eigenen Staates – also durch jene, die von denjenigen bestimmt und bezahlt werden, die sie eigentlich zu schützen hätten. Dies gilt auch und besonders für die Schweiz, wo der Staat einen Krieg gegen einen Teil der eigenen Bevölkerung führt – grundsätzlich nicht viel anders als in China oder im Sudan.
In seinem Artikel verkennt Schubarth, dass das europäische System der Menschenrechte keinem Land aufgezwungen wird. Er schreibt: "Der EGMR huldigt in Bereichen des Zivilrechtes einer „europäischen Leitkultur“, die es in einem Europa der Vielfalt nicht geben kann und mit dem Schutz elementare Menschenrechte nichts mehr zu tun hat. Man kann nicht von Lissabon bis Wladiwostok und von Island bis Malta, Ankara und Tiflis alles über einen europäischen Einheitsleisten schlagen." Wir sagen: Doch, das kann man; man kann es deshalb, weil es die betroffenen Länder selbst so wollen. Sonst wären sie nicht dem Europarat beigetreten oder würden wieder austreten. Auch die Schweiz muss sich angesichts solcher Voten (die auch im Zusammenhang mit der Antiminarett- und der Ausschaffungsinitiative laut werden) die Frage stellen, was sie mit einem solchen Verständnis der Institution 'Menschenrechte' noch im Europarat verloren hat. Wenn sie sich - wie Schubarth - die Einmischung in interne Angelegenheiten verbittet, sollte sie dieses Gremium verlassen und dazu stehen, dass sie keinen Pfifferling auf die Menschenrechte (im eigenen Land) gibt. Angesichts der systematischen Menschenrechtsverletzungen, wie sie gegenwärtig alltäglich in der Schweiz begangen werden, wäre dies ein Schritt (ungewohnter) politischer Ehrlichkeit. Möglicherweise ist es auch nur noch eine Frage der Zeit, bis auch das europäische Ausland dies erkennt und der Schweiz einen Verstoss gegen den sogenannten 'ordre public' attestiert, was einer offiziellen Klassifikation als 'Schurkenstaat' gleichkommt.
Es liegt in der Natur des europäischen Systems der Menschenrechte begründet, dass sich mit der fortschreitenden Spruchpraxis des EGMR ein einheitlicher europäischer Menschenrechtsraum herausbildet. Diese im juristischen Jargon genannte ‚Befeuerungswirkung des Rechts‘ ist die logische Konsequenz aus der Schaffung und Anerkennung eines höchsten europäischen Gerichtshofes; auch wenn Leute wie Schubarth oder die Spitzenbeamten im Bundesamt für Justiz damit Mühe bekunden. So bildet jedes Urteil des EGMR eine Facette der Verdeutlichung dessen, was die abstrakt formulierten Grundsätze der EMRK im täglichen Leben der Menschen von heute tatsächlich bedeuten. Und so hat es sehr wohl mit der Durchsetzung elementarer Menschenrechte zu tun, wenn beispielsweise nach einem Entscheid des EGMR ein Kind wieder seinen Vater sehen darf. Auch macht es ein EGMR möglich, ‚gemütlichen Tyrannen‘ vom Schlage eines Martin Waser (SP), dem Vorsteher des Stadtzürcher Sozialdepartements, ins Handwerk zu pfuschen, der mit dem ideologisch und finanziell motivierten Ausnutzen der Notlagen seiner Klienten die Menschenrechte gleich im halben Dutzend systematisch verletzt.
Als Beispiel für den angeblichen Allmachtsanspruch des EGMR nennt Schubarth das Schweizerische Namensrecht, das gegenwärtig in gesetzgeberischer Agonie in der Rechtskommissionen des Parlaments liegt. Dort habe ein Urteil des EGMR zu einem 16-jährigen Streit über die Schaffung einer Neuregelung geführt. Doch anders als von Schubarth intendiert ist gerade das Namensrecht ein ausgezeichneter Beleg für die schützende Macht der Menschenrechte: Ursprünglich plante der Bundesrat still und heimlich – gut versteckt in einem Wust von durchaus schlüssigen Paragraphen – die Einführung des Matriarchates. Gemäss dessen Entwurf sollte das Recht auf die Bestimmung des Namens von gemeinsamen Kindern ausschliesslich bei der Mutter liegen, ohne dass der Vater dagegen Einspruch erheben könnte. Dies ist ein ebenso dreister wie offensichtlicher Verstoss das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK), von dem sich Schubarth offenbar ‚Rechtsfrieden‘ erhofft hat. Es ist aber lediglich ein weiterer Ausdruck der Betrachtung von Vätern als Menschen zweiter Klasse, die sich so fern wie möglich vom Leben ihrer Kinder halten sollen. Wie uns ein Mitglied einer parlamentarischen Rechtskommission bestätigt hat, war es aber nicht nur der EGMR, sondern auch unsere Stellungnahme, die diesen feministischen Irrsinn fürs Erste gestoppt hat.
Anders als Schubarth es sieht, sind Menschenrechte universell, und damit nicht ‚europäischer Vielfalt‘ unterworfen. Auch wenn es im Staats- und Justizapparat der Schweiz Tradition hat, Väter und ihre Kinder wie Dreck zu behandeln: Unabhängig vom Lokalkolorit ist und bleibt dies ein Verstoss gegen die Menschlichkeit. Wer gegen (durchaus verbesserungsfähige) Instrumente wie die Institution der Menschenrechte wettert, gebärdet sich als Hohepriester der Tyrannei.
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