Leserkommentar zur Pressemitteilung des Bundes vom 29.6.12
Samstag, den 30. Juni 2012 um 11:48 Uhr
Endlich ein Lebenszeichen der Agenda Gemeinsames Sorgerecht im Regelfall! Die parlamentarischen Abläufe sind manchmal so intransparent, die Zeichen und Verlautbarungen der verschiedenen Akteure oft so widersprüchlich und die Mühlen des Parlamentes so langsam, dass man verzweifeln könnte in seiner Hoffnung, dass das Gesetz bald in Kraft treten möge.
Per Pressemitteilung des Schweizer Parlaments berichtet der Parlamentsdienst über die Sitzung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am 28. und 29. Juni 2012, auf deren Agenda zuoberst der Gesetzentwurf zur gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall stand.
Die Kommission sprach sich klar und unmissverständlich dafür aus, dass der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater unabhängig von ihrem Zivilstand im Zivilgesetzbuch verankert wird. Mit 11:0 Stimmen bei 8 Enthaltungen wird der Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches angenommen.
Linke Masche
Ganze 8 von 25 Kommissionsmitgliedern stimmten also nicht dafür! Die Zahlen 11 und 8 tauchen in der Pressemitteilung noch ein paar Male auf und man darf aufgrund der Verhältnisse beim Adoptionsrecht für Homos annehmen, dass die 11 für das bürgerliche Lager und die 8 für das linke Spektrum stehen. Links der Mitte ist man also nicht für die gemeinsame elterliche Sorge und die als Justizministerin verantwortliche Bundesrätin Sommaruga, auch wenn durch ihre Bundesratsmitgliedschaft moderiert, ist eine Linke.
In einer Diskussionsrunde mit Jungsozialisten in Zürich durften wir uns von deren Haltung in dieser Frage überzeugen, auch wenn die jungen Männer in der SP gegen die Dominanz der alten Frauen in Gleichberechtigungsfragen aufbegehrten: „Erst muss der Kapitalismus überwunden werden, dann und nur dann liegen überhaupt die Voraussetzung vor für eine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau.“ Verwundert rieb ich mir Augen und Ohren. Die zwei Dinge hatte ich gar nicht in Zusammenhang gebracht. Für manche ist eben alles irgendwie Klassenkampf.
Nun gut, man hat vermutlich ein Deal gemacht und sich mit der Enthaltung in der Sorgerechtsfrage das Wohlwollen der anderen Seite in einer anderen Frage erkauft oder erkaufen wollen.
Rechte unverheirateter Männer
Freude herrscht: die Kommission geht sogar über den Gesetzesentwurf des Bundesrates hinaus und spricht sich für die verbesserten Rechte unverheirateter Männer aus. Die Bedingung des Vorliegens eines behördlich sanktionierten Unterhaltsvertrags kann man hinnehmen. Immerhin hatten unverheiratete Männer bislang überhaupt gar keine Rechte und jetzt werden sie vom Gesetzgeber schon mal als betroffene Zielgruppe wahrgenommen, für die es gilt, gesetzliche Regelungen zu schaffen. Dies ist ein schöner Erfolg.
Bestimmungsrecht des Aufenthaltsortes
Der nächste Knaller: die Kommission spricht sich für die Einheit von Sorgerecht und dem Recht der Bestimmung des Aufenthaltsortes aus! So, wie das Sorgerecht bislang ausgelegt wurde, war es lediglich von mir als symbolischer Anfang eines längeren Weges verstanden worden. Theoretisch kann ich als Sorgerechtsinhaber über Rechtsgeschäfte und wichtige Fragen um das Wohl des Kindes mitentscheiden. Nicht mehr und nicht weniger. Da es keine Sanktionsmöglichkeiten gibt, passiert in der Praxis aber auch nicht viel, wenn mir das Recht durch die Mutter abgeschnitten wird.
Nun wird vorgeschlagen, das Bestimmungsrecht des Aufenthaltsortes mit in die gemeinsame Sorge aufzunehmen. Wenn ich also Sorgerecht als Vater habe, könnte ich theoretisch einen Wegzug ins Ausland oder auch nur einen anderen Wohnort in der Schweiz verhindern. Ich könnte auch verlangen, dass das Kind bei mir aufwächst. Theoretisch, wie gesagt. Auch hier wird sich vermutlich nichts in Sachen Sanktionierbarkeit von Verstössen seitens der Mutter tun. Aber auch dies muss man als einen Anfang werten.
Als Chance in der Verbindung von Sorgerecht und Aufenthaltsort sehe ich, dass Regelungen wie „eine Woche Mama, eine Woche Papa“ wahrscheinlicher werden, vor Gericht vereinbart zu werden und dass die Gerichte mehr auf das Einvernehmen weil Gemeinsamkeit in Fragen des Umgangs und Besuchsrecht drängen könnten. Auch dies ist freilich nur eine theoretische Möglichkeit.
Übergangsregelung abgelehnt
Noch unklar ist die Auswirkung der Ablehnung der anvisierten Übergangsregelung, dass Scheidungen die bis zu 5 Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zurückliegen, in Punkto Sorgerecht neu verhandelt werden können. Entweder können jetzt gar keine Scheidungen nachträglich an das neue Recht angepasst werden oder alle. Ich befürchte ersteres.
Wegfall von Artikel 309 ZGB Vaterschaft
In Artikel 309 ZGB geht es um die Feststellung der Vaterschaft bei Niederkunft einer unverheirateten Frau: die Vormundschaftsbehörde hat während der Schwangerschaft einen Beistand des Kindes zu berufen, der für die Feststellung des Kindsverhältnisses zum Vater zu sorgen hat. Warum dieser Paragraph wegfällt, ist mir nicht ganz klar.
Jedenfalls hat die Rechtskommission des Nationalrates beschlossen, ausdrücklich die Möglichkeit zu erwähnen, dem Beistand „die Befugnis zur Vertretung des Kindes bei der Herstellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu übertragen“, was ich so werte, dass auch gegen den Willen der Mutter der Vater die Vaterschaft auch ohne Vaterschaftsklage übernehmen kann. Aber so ganz klar ist mir auch dieser Punkt nicht.
Adoptionsrecht für Homosexuelle
Im Themenkomplex aber nicht in unserem Fokus liegt das Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare, das von linker Seite vorgeschlagen wird. Hier hat ein enger Kampf mit Haken und Ösen stattgefunden und am Ende wurde das allgemeine Adoptionsrecht abgelehnt, aber das Adoptionsrecht für die Kinder des geleichgeschlechtlichen Partners angenommen, jedenfalls wenn es „im Wohl des Kindes“ liegt.
Nun stelle ich mir die Konstellation vor, Vater und Mutter lassen sich scheiden, weil Mutter lesbisch wurde und Vater mit neuer Lebensabschittsgefährtin betrog. Selbstverständlich blieb die Tochter bei der Mutter, das Gericht interessiert die gleichgeschlechtliche Beziehung in der Regel nicht und sieht hierin auch keine Gefahr für das Kindeswohl. Nun will die neue Partnerin das Kind adoptieren. Ich frage mich, was passiert in dieser Konstellation mit den Rechten des Vaters? Wird es das Gericht wohl als gegen das Kindeswohl gerichtet ansehen, seine Rechte zu beschneiden? Erfahrungsgemäss eher nicht.
Fazit
Alles in allem kann man die Nachrichten aus der Rechtskommission des Nationalrates wohl als positiv ansehen. Angeblich soll das Gesetz demnächst zur Abstimmung kommen und dann auch in Kraft treten. Bis dahin fliesst aber noch einiges Wasser Aare, Rhein und Limmat runter und wir müssen uns weiter in Geduld üben.
Edgar Müller, Mitglied des Vorstands