Kinder brauchen beide Eltern und Kinder sind auch Vatersache!
Dienstag, den 06. März 2007 um 09:53 Uhr
Beitrag von Michel Craman, Präsident der mannschafft zur Medienkonferenz vom 22.1.07:
Kinder brauchen beide Eltern und Kinder sind auch Vatersache! Diese ursprünglich feministische Forderung wurde im Rahmen der Reform
des Scheidungsrechts 1998/2000 vom Gesetzgeber aufgenommen, und das
Besuchsrecht wurde neu als gegenseitiges Recht von Eltern und Kindern
ausgestaltet. Die stellvertretende Direktorin des Bundesamtes für
Justiz (BJ), Ruth Reusser, lancierte deshalb 1999 in der Zeitschrift
für Schweizerisches Recht einen Appell an die Scheidungsrechtspraxis,
das Pflichtrecht als Signal zu verstehen. Als im BJ für die
Weiterentwicklung des Familienrechts Verantwortliche bezeichnete sie es
als Aufgabe der Scheidungsrechtspraxis, die vom neuen Recht gewährten
Interpretationsspielräume zu nutzen.
Aber auch die Sozialwissenschaften haben sich der Bedeutung des Vaters für das Kind angenommen. Es ist heute unter Fachleuten unbestritten, dass beide Eltern für die psychische und soziale Entwicklung des Kindes grundsätzlich gleich bedeutend sind. Für das längerfristige Wohl von Scheidungskindern ist daher der ausreichende und regelmässige Kontakt mit dem ausserhalb lebenden Elternteil von grosser Bedeutung. Doch wo stehen wir diesbezüglich in der Scheidungspraxis heute?
Regelung der Kinderbelange in aktueller Scheidungspraxis
Die Scheidungsrate im 2005 betrug 52.3% (1): 16'369 minderjährige Kinder (2) erlebten dabei das definitive Auseinandergehen ihrer Eltern.
Die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten, ist nur mit Einwilligung beider Elternteile möglich: 2005 war dies nur für 4'487, also 27.4% der Kinder der Fall. Die anderen 11'882 Scheidungskinder verloren die elterliche Sorge durch mindestens einem Elternteil (3) (in 92% dieser Fälle jene des Vater (4)). Selbst wenn bisher der Vater vollzeitlich das gemeinsame Kind betreut hat, erhält im Streitfall die Kindsmutter die alleinige Sorge (vgl. BGE 5P.35/2006). Die Behörden gewichten väterliches bzw. mütterliches Verhalten eben höchst unterschiedlich.
- In aller Regel wird den Vätern bloss ein minimales Besuchsrecht zugesprochen: In der Deutschschweiz umfasst dies bei schulpflichtigen Kindern üblicherweise zwei Wochenenden pro Monat mit Übernachtung von Samstag auf Sonntag und bei Kindern im Vorschulalter nur einen Tag oder zwei Halbtage. Hinzu kommen jährlich zwei bis drei Wochen Ferien(5). Bereits diese Regelung ist mit ihren regelmässigen zwei- bis dreiwöchigen Löchern zwischen den Besuchstagen völlig unzureichend. Nach so langer Zeit ist ein Vater für das im Hier und Jetzt lebende Kind mit seinem noch beschränkten Zeithorizont immer wieder eine fremde Person. Die Gerichte der Romandie sind uns Deutschschweizern hier voraus: Die Verantwortung der Eltern in den Vordergrund stellend, gewähren sie den Vätern und Kindern viel grosszügigere Besuchsrechte (6). Und auch die Erfahrungen aus Deutschland mit der gemeinsamen Sorge als Regelfall zeigen, dass bei der Scheidung in die Pflicht genommene Eltern viel besser kooperieren, als Eltern mit gerichtlich verordnetem Machtgefälle (7). Aber wohlgemerkt: Selbst die aktuelle Standard-Regelung garantiert leider in der Praxis keinen Minimalanspruch, der Vätern und Kindern in jedem Fall zusteht (8).
- Zudem werden Besuchsrechtsverletzungen von den Behörden in der Regel als nicht kindeswohlrelevante Elternzwiste abgetan, und jedes helfende Eingreifen wird verweigert. Wenn gehandelt wird, dann fast ausschliesslich zu Lasten des Vater-Kind-Umgangs, indem dieser noch weiter beschränkt wird oder sogar ein begleitetes Besuchsrecht auferlegt wird (=behördliche Auflage, dass Besuche nur noch in Gegenwart einer Aufsichtsperson stattfinden dürfen, was immer ein bloss wenige Stunden dauerndes Besuchsrecht ein bis zwei Mal pro Monat zur Folge hat). Die Obhutsberechtigten (Mütter) können daher die Vater-Kind-Kontakte quasi ungestraft mutwillig behindern, ja sogar offen verweigern. Mit ?laisser faire?-Verhalten schützen bzw. belohnen die Behörden die kindswohlwidrige Obstruktion der Obhutsberechtigten. Oft heizt dies den Eltern-Konflikt weiter an.
Kritik an aktueller Scheidungspraxis zu Besuchsrechten
- Die Untersuchung von Rosen zeigte, dass 60% der Kinder unbeschränkten Kontakt zum anderen Elternteil wünschen, egal ob dies die Mutter oder der Vater sei. Die Kinder betonten dabei immer wieder, dass die Möglichkeit, den nichtsorgeberechtigten Elternteil nach Belieben und oft sehen zu können, oftmals die Scheidung der Eltern für sie überhaupt erst erträglich gemacht hatte (9). Die Untersuchung von Kelly und Wallerstein bestätigte diese Feststellung und erkannte, dass junge Kinder das zweiwöchentliche Besuchsrecht als höchst unbefriedigend erachten. Einzig die 7- bis 8-jährigen Kinder, welche wöchentlich zwei- bis dreimal zu Besuch gehen konnten, waren in etwa zufrieden (10).
- Sogar die feministische Basler Rechtsprofessorin Ingeborg Schwenzer anerkennt, dass nur in etwas mehr als 20% aller Fälle, die durch ein Gericht festgelegten Besuchsregelungen tatsächlich gelebt werden (11). Eine Genfer Untersuchung zeigt, dass in 47% der Fälle die Kinder weniger Kontakt zum Nichtsorgeberechtigten (Vater) pflegen können, als gerichtlich angeordnet wurde (12). Da also nur in einem Drittel der Scheidungsfamilien die Obhutsberechtigte (Mutter) mit der Zeit in ein die gerichtliche Anordnung übersteigendes Umgangsrecht einwilligt, ist die von den Behörden als Besänftigung gern erhobene Behauptung, die Anordnung eines Minimal-Besuchsrechts gelte ja bloss für den Konfliktfall, widerlegt. Auch die weitverbreitete Mär, die meisten Väter hätten ihre Kinder nicht gerne und wollten sie nach der Scheidung nicht sehen, lässt sich widerlegen. Beschämenderweise gibt es auch solche Fälle, aber es sind primär die Obhutsberechtigten, welche sich dem Wunsch der Väter und der Kinder auf mehr Kontakt mit dem Verweis auf das im Urteil festgehaltene Besuchsrecht widersetzen (13). Eine ganz perfide Methode zur Reduzierung bzw. Eliminierung von Umgangsrechten sind missbräuchlich erhobene Missbrauchsvorwürfe: Ein Zürcher Richter schätzt, dass in jeder dritten Trennung bzw. Scheidung Missbrauchsvorwürfe erhoben werden. Eine deutsche Studie zeigt, dass keine 10% solcher in familiengerichtlichen Verfahren erhobenen Missbrauchsvorwürfe erhärtet werden können (14). Die dem Beobachter von der Luzerner Staatsanwältin Marianne Heer gegebene Auskunft, es gehöre heute schon fast zu den Sorgfaltspflichtverletzungen eines Scheidungsanwalts, wenn er diesen Vorwurf nicht ins Spiel bringe, erklärt wohl hinreichend die extreme Häufung solcher haltloser Vorwürfe (15). Und solange selbst offensichtlich missbräuchlich erhobene Anschuldigungen nicht geahndet werden, werden weiterhin jährlich etwa 5'000 Kinder aufgrund von böswilligen Beschuldigungen unnötige ano-gynäkologische Untersuchungen und/oder Befragungen über sich ergehen lassen und eine Umgangsbeschränkung oder -einstellung mit dem Vater erdulden müssen (16).
Forderungen
Bei 20-25% aller Scheidungskinder treten psychische Störungen auf (17). Kinder mit signifikant mehr Kontakten zum Vater haben weniger Anpassungsprobleme nach der Scheidung ihrer Eltern (18). Vor diesem Hintergrund fordern wir von den Behörden zum Wohle der Scheidungskinder:
- Um die Trennung oder Scheidung seiner Eltern besser verarbeiten zu können, soll jedes Kind möglichst viel Kontakt zum ausserhalb lebenden Elternteil pflegen können!
- Der ausserhalb lebende Elternteil soll zumindest im Umfang seiner bisherigen Betreuungsübernahme umgangsberechtigt sein; mindestens jedoch wöchentlich einmal für einen Nachmittag oder Abend und jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis zumindest Sonntagabend sowie während der Hälfte der grossen Feiertage. Überdies sollen das Kind und der ausserhalb lebende Elternteil an ihren Geburtstagen miteinander feiern und mindestens 3 Ferienwochen gemeinsam verbringen können.
- Böswillige Besuchsrechtsbehinderungen und -verweigerungen sind von den Behörden aktiv zu bekämpfen: Sie müssen zwingend die Überprüfung der Obhutszuteilung zur Folge haben
Nottelefon als neues mannschafft-Angebot
Um den von Besuchsrechtsbehinderungen bzw. -verweigerungen betroffenen Vätern zu helfen, steht diesen ab sofort ein Besuchsrechts-Nottelefon zur Verfügung. Unter der Telefonnummer 044 362 99 80 können von der Ex-Partnerin um ihre Besuchsrechte betrogene Männer, missbräuchlich des sexuellen Missbrauchs der eigenen Kinder beschuldigte Väter und/oder von den Behörden bei der Durchsetzung der Kinderkontakte maroonte (to maroon = aussetzen, im Stich lassen) Besuchs-berechtigte an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr Gehör und Hilfe erhalten - und zwar gratis.
1 www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/01/02/blank/key/natuerliche_bevoelkerungsbewegung/scheidungen.html
2 www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/01/22/lexi.Document.20627.xls
3 Berechnung aufgrund von http://www.elterliche-verantwortung.ch/data/data_5.xls: 16369 ? 4487 = 11882 Kinder mit alleiniger elterlicher Sorge eines Elternteils
4 Berechnung aufgrund von http://www.elterliche-verantwortung.ch/data/data_5.xls: (10921+22)/11882 = 92.1% der aeS-Kinder von Fn. 3 ohne elterliche (Mit-)Sorge des Vaters
5 SCHWENZER, I. (HRSG.): FamKommentar Scheidung. Stämpfli Verlag AG, Bern; 2005. S. 861 RN 20
6 vgl. Fn 6.
7 STAUB, L.; HAUSHEER, H. & FELDER, W.: Gemeinsame elterliche Sorge ? eine psychologische Betrachtungsweise. ZBJV 6 / 2006. S. 542f.
8 vgl. Fn 6.
9 ROSEN, R.: Some crucial issues concerning children of divorce. Journal of Divorce (1979). S. 19-25. Zitiert in: FABRICIUS W. & HALL (1990). S. 447 (vgl. Fn. 13)
10 KELLY, J. B. & WALLERSTEIN, J. S.: Part-time parent, part-time child: Visiting after divorce. Journal of Clinical Psychology (1977). S. 51-54. Zitiert in: FABRICIUS W. & HALL (1990). S. 447 (vgl. Fn. 13)
11 SCHWENZER, I. (Hrsg.): FamKommentar Scheidung. Stämpfli Verlag AG, Bern; 2005. S. 861 RN 19
12 LANGUIN, N.: Les contacts entre père et enfant à la suite du divorce (1990): Zitiert in HEGNAUER, C.:: Persönlicher Verkehr - Ergebnisse einer Genfer Untersuchung. ZVW (1991) S. 103f.
13 FABRICIUS W. & HALL, J.: Young adolescent?s perspective on divorce: Living arrangements. Family and Conciliation Courts Review (2000). S. 454
14 SCHADE, B.: Das Kind und der/die Beschuldigte zwischen Beweislast und Unschuldsvermutung (1995). S. 36
15 ZINDEL, U.: Sorgerecht: Väter auf verlorenem Posten. Beobachter (25.12.1998). S. 17
16 Berechnung aufgrund der vorangehenden Ausführungen:: 16369 Scheidungskinder /3*0.9 = 4?910 von nicht erhärtbaren Missbrauchsvorwürfen betroffene Kinder
17 STAUB, L.; HAUSHEER, H. & FELDER, W. (2006). S. 538 (vgl. Fn. 7)
18 GUNNOE, M. L. & BRAVER, S. L.: The effects of joint custody on mothers, fathers, and children controlling for factors that predispose a sole maternal versus joint legal award (Law an Human Behaviour 2001). Zitiert in STAUB, L.; HAUSHEER, H. & FELDER, W. (2006). S. 540 (vgl. Fn. 7)