| Vom Vater zum Versorger |
|
|
|
| Montag, den 18. Juni 2007 um 16:41 Uhr |
|
Was die fragwürdige Gleichung Mutterwohl =
Kindeswohl im Kopf eines Richters für fatale
Auswirkungen hat; oder wie Mann heute vom betreuenden Vater zu einem Wochenend-Onkel mit
Versorgerfunktion gemacht wird.
Ich habe die Liebe zu meinen
drei Kindern nicht erst nach der Trennung entdeckt. Buchstäblich vom ersten Atemzug der Kinder, war ich voll
engagiert. Ich war mindestens zur
Hälfte Betreuungs- und Bezugsperson.
Mindestens, weil sich
die Mutter der Kinder nach der Geburt jeweils ziemlich
schwach und anhaltend krank gefühlt hat. Meistens war sie
dann krank, wenn sie hätte auf die Kinder aufpassen sollen. Oft konnte ich
meiner Erwerbsarbeit nicht
nachgehen, weil ich die Kinder betreuen und die Frau versorgen musste. Auf wundersame Weise war sie
dann aber meistens wieder fit, wenn Sie aus dem Haus an die Arbeit fahren
durfte.
Diese Doppelbelastung hat mir
nicht einmal viel ausgemacht, weil es mir einfach Spass gemacht hat, mit den Kindern zu
sein: die Kinder am Morgen aus dem Bett nehmen , Windeln wechseln, Schoppen
geben, spielen, bädele, Liedli singe und wieder schlafen legen, war mein
Glück. Damals habe ich 100%, meine Ex-Frau 60% Erwerbsarbeit geleistet. Dieses hohe Arbeitspensum,
fast ohne Fremdbetreuung, konnten
wir nur durchziehen, weil ich an zwei Wochentagen zu Hause
arbeiten konnte.
Meine Ex-Frau wünschte sich
damals noch mehr Kinder. Als ich mich dagegen aussprach, wandte sie sich ab von mir und verlangte die
Trennung. Der Eheschutzrichter stellte dann ziemlich schnell
fest, dass mein 100% Einkommen nicht ausreicht, um zwei getrennte Haushalte zu finanzieren. Die Mutter hatte
auf Anraten ihrer Anwältin die
Erwerbsarbeit aufgegeben, um von nun an ein Vollzeit-Mami zu sein. Mein Standpunkt war
völlig chancenlos: Ich wollte,
dass wir wenigstens die Aufteilung
der Erwerbs- und Betreuungsarbeit wie bisher weiterführen. Meine Ex lehnte dies ohne Begründung ab, wie
auch die gemeinsame elterliche Sorge. Im Gegensatz zu meinem Anwalt, dachte ich, dass ich mit
meiner Idee beim Richter Gehör finden könnte, weil bei meinem Vorschlag Erwerbsarbeit von
ca. 150% möglich wäre, was wiederum
unseren Bedarf gedeckt hätte. Zudem steht im Scheidungsrecht, dass die
Betreuungssituation nach der
Scheidung möglichst so bleiben soll wie während der Ehe. Ich fand, das
seien doch zwei sachliche Argumente.
Der Richter interessierte sich überhaupt nicht für
diese Vorteile. Weil die Mutter nicht mehr erwerbstätig sein wollte, war für den Richter
klar, dass für uns nur die herkömmliche Rollenteilung in Frage kommt. Dass dabei ein happiger Fehlbetrag entsteht, konnte der Richter auf den
ersten Blick erkennen. Er sagte, dass der Fehlbetrag
(CHF1700.-/Monat) einfach vom Staat bezahlt werde, weil
die Mutter ja offensichtlich nicht mit mir teilen wolle (weder
Betreuungsarbeit noch elterliche Sorge). Punkt. Um die staatlichen Zuschüsse so klein wie
möglich zu halten,bemühte sich der Richter, mein Existenzminimum so
tief wie möglich zu drücken. Bei dieser Bemühung schien der Richter routiniert zu sein.
Wäre der Richter auf meinen Antrag eingegangen,
hätten wir unser Einkommen wieder auf 150% anheben können und wären dadurch ohne staatliche Hilfe über die Runden gekommen. Es wäre
nicht nur der öffentlichen Hand geholfen, sondern auch mir und den
Kindern. Es scheint mir, wie der Wille der Mutter vom Richter als
unumstössliche Vorgabe hingenommen wird. Selten hat er sich getraut, wenigstens nach einem Grund für Ihr häufiges und bestimmtes «Njet» zu fragen.
Seither lebe ich auf dem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Ich darf die Kinder jedes zweite
Wochenenden sehen, was für uns ein unnötiges Leid ist.
Meine Kinder und
die Ex werden neben mir noch
vom Staat versorgt, und bis die Kinder gross sind,
wird der Staat den Fehlbetrag bezahlen. Unser «Fall» kostet den Fiskus die Einnahmen von zwei gut verdienenden Steuerzahlern. Lieber das, als einer Mutter ihren Willen zu verwehren, muss sich der Richter gesagt haben. Ich kann das bis heute nicht verstehen. Er hätte doch wenigstens versuchen müssen, die Mutter von den Vorzügen der gemeinsamen Kinderbetreuung zu überzeugen.
Diese Lösung hat aber einen
gewichtigen Vorteil: Die Mutter muss nicht kooperieren,
sie ist versorgt und sie kann alles alleine bestimmen. Das
Kindeswohl bleibt damit gewahrt, denn: Kindeswohl = Mutterwohl.
Dieser Fall zeigt exemplarisch:
|


