Samstag, 31. Juli 2010
Offener Brief an UNICEF zum Weltkindertag PDF Drucken E-Mail
Montag, den 19. November 2007 um 12:02 Uhr
Anlässlich des heutigen Weltkindertages hat mannschafft zusammen mit dem VeV einen offenen Brief an Frau Elsbeth Müller, der Geschäftsleiterin von UNICEF geschrieben. Anlass dazu ist ihre Aussage im Beobachter, wonach in der Schweiz die Frage der Kinderrechte weitgehend gelöst sei, aber auch verschiedene andere Positionen, welche UNICEF in der Vergangenheit eingenomment hat.

Dies ist der Inhalt des offenen Briefes:

 

UNICEF

Frau Elsbeth Müller, Geschäftsleiterin

Baumackerstrasse 24
8050 Zürich

 

Zürich, 20. November 2007, Internationaler Tag der Rechte des Kindes

Offener Brief an UNICEF Schweiz

Sehr geehrte Frau Müller

Mit einigem Erstaunen und beträchtlichem Befremden haben wir Ihre Aussagen im aktuellen ‚Beobachter’ zur Kenntnis genommen. Sie schreiben darin, dass in der Schweiz die vordringlichsten Probleme in Bezug auf die Umsetzung der Kinderrechte gelöst seien. Diesem Satz können wir in keiner Art und Weise zustimmen. Im Gegenteil.

Insbesondre in Bezug auf die Kinder getrennt lebender Eltern trifft diese Aussage keineswegs zu. In der Schweiz sind heute mehr als 16'000 Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Darin nicht einmal mitgezählt sind die Kinder, deren Eltern gar nicht verheiratet waren. Diesen Kindern wird heute in aller Regel durch eine Trennung oder Scheidung die Beziehung zu einem Elternteil weitgehend zerstört. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein so genannt ‚gerichtsübliches Besuchsrecht’ ausgesprochen und auch eingehalten wird – was keineswegs selbstverständlich ist und wogegen bei einem Verstoss seitens der Behörden praktisch nichts unternommen wird.

In der UNO-Konvention zu den Rechten des Kindes wird an mehreren Stellen festgehalten, dass Kinder ein Recht auf Familie haben. Der Artikel 18 sagt ausdrücklich, dass die Unterzeichnerstaaten sich für eine gemeinsame Elternschaft einsetzen sollen – auch in Fällen, in denen die Eltern des Kindes nicht zusammen leben. Wie setzt sich UNICEF für die Umsetzung des Artikels 18 der UNO-Kinderrechtskonvention ein?

Mehrere europäische Staaten haben in den letzten Jahren die gemeinsame Elternschaft auch nach einer Trennung und Scheidung gesetzlich verankert. Auch Australien und viele Bundesstaaten der USA kennen entsprechende Regelungen. In vielen anderen europäischen Ländern wurden die rechtlichen Bestimmungen so ausgestaltet, dass trotz Trennung oder Scheidung eine substanzielle Beziehung zwischen dem betroffenen Kind und dem nicht betreuenden Elternteil möglich bleibt.

Und in der Schweiz? Wir leben hier immer noch mit einem Familienrecht, das sich an den gesellschaftlichen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts orientiert:

  • Unseren Kindern werden immer noch elementare Menschenrechte wie die Beziehung zu ihren Eltern systematisch vorenthalten (z.B. Art. 275 Abs. 3).
  • Behörden (wie z.B. die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich) setzen alles daran, die Beziehung von Kindern zu ihren Vätern zu unterminieren, indem nichts unversucht lassen, sich ihrem gesetzlichen Auftrag zu entziehen.
  • Ein Reformentwurf der Schweizerischen Vereinigungen für gemeinsame Elternschaft, der die gemeinsame elterliche Verantwortung auch nach Trennung und Scheidung einführen und damit europäische Rechtsprinzipien auch in der Schweiz umsetzen will, wird von einem Exponenten des zuständigen Bundesamtes für Justiz als ‚radikal’ bezeichnet.
  • Im Parlament kann die führende Familienpolitikerin einer Regierungspartei ohne Widerspruch Väter pauschal als Gewalttäter und als verantwortungslos diffamieren.
  • Eine Professorin für Familienrecht rückt Väter, die mit ihren Kindern zusammen sein wollen, in die Nähe von Nazis.
  • Ein anderer Professor für Familienrecht begrüsst es ausdrücklich, Kinder von der Beziehung zu ihren Vätern auszuschliessen.
  • Behörden in Bund und Kanton bereitet es grösste Mühe, international anerkannte Vereinbarungen wie die Haager Konvention umzusetzen. In einzelnen Fällen wurden sie dafür vom Europäischen Gerichtshof für die Menschenrechte bestraft.
  • usw. usw. usw.

Wie können Sie angesichts solcher Tatsachen behaupten, die vordringlichsten Fragen in Bezug auf die Kinderrechte in der Schweiz seien gelöst? Sind die Rechte der Kinder getrennt lebender Eltern für Sie völlig unbedeutend? Oder ist für Sie der Verlust der Beziehung zum Vater, dem viele Kinder getrennter und geschiedener Eltern heute erleiden müssen, bereits ein Teil der von Ihnen erwähnten Lösung?

Gleiches gilt auch für die nun von gewissen (manchmal eher dubiosen) Kreisen immer wieder aufgeworfene Frage nach Kinderanwälten und Anhörungen von Kindern in Gerichtsverfahren. Diese Instrumente mögen in der Theorie den Interessen der Kinder Rechnung tragen. Unsere langjährigen und vielschichtigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass diese Mittel heute häufig dazu benutzt werden, um in strittigen Verfahren einem Elternteil als Munition für die Auseinandersetzung mit der Gegenpartei zu dienen.

  • Nicht selten werden Kinder von Eltern so manipuliert, damit sie in ihrem Sinne aussagen.

  • Selbst wenn ein Kind seine unverfälschte Meinung äussert, wird diese häufig von den so genannten ‚Experten’ in einem ihnen genehmen Sinn verdreht.

  • Und wenn auch dies nicht der Fall sein sollte, dann werden Kinder oft dazu genötigt, als Zünglein an der Waage oder Kronzeugen für oder gegen einen Elternteil Stellung zu beziehen.

Solche ‚Anhörungen’ stellen selbst eine Nötigung und einen Missbrauch von Kindern dar, weil sie diese in einen nicht auflösbaren Loyalitätskonflikt drängen. Ein Kind will grundsätzlich eine gesunde und förderliche Beziehung zu beiden Eltern. Es will sich nicht für oder gegen einen der beiden entscheiden müssen.

Eine Trennung ist für die Eltern schwierig; Kinder empfinden sie häufig als Katastrophe. Uns geht es darum, Kindern in solchen Situationen beizustehen und die Auswirkungen der Trennung der Eltern auf sie zu minimieren, nicht sie zur Durchsetzung von Elterninteressen zu instrumentalisieren. Solange nicht elementare Rechte des Kindes auf eine gehaltvolle Beziehung zu beiden Elternteilen gesichert und alle Vorkehrungen für eine kindgerechte Anhörung getroffen sind, lehnen wir Kindesanhörungen als Mittel der Entscheidfindung in Gerichtsverfahren grundsätzlich ab. Gleiches gilt auch für die Funktion des Kinderanwaltes.

Weshalb vertreten Sie diese - angesichts der heute gegebenen Bedingungen für die Befragung von Kindern in juristischen Verfahren - völlig inadäquaten Mittel zur Sicherung von Kinderinteressen mit solcher Vehemenz?

Wir sehen Ihren Antworten mit Interesse entgegen.

Mit freundlichen Grüssen

Michael De Luigi
Vorstandsmitglied mannschafft

Oliver Hunziker
Präsident VeV Aargau