| Ein grosser Schritt in die richtige Richtung! |
|
|
|
| Mittwoch, den 28. Januar 2009 um 16:43 Uhr |
|
Endlich ist es so weit: Der Bundesrat hat einen Gesetzesvorschlag für die gemeinsame elterliche Sorge in die Vernehmlassung gegeben. Die gemeinsame elterliche Sorge soll zukünftig im
Interesse des Kindeswohls für geschiedene sowie für nicht miteinander
verheiratete Eltern zur Regel werden. Ein kleiner Schritt für die Menschheit, ein grosser Schritt für die Schweiz. Die vorgeschlagene ZGB-Revision sieht für geschiedene Eltern vor, dass ihnen das Sorgerecht auch nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam zusteht. Um eine möglichst reibungslose Ausübung des Sorgerechts sicherzustellen, werden die Eltern verpflichtet, dem Gericht ihre Anträge bezüglich Betreuung und Unterhalt des Kindes zu unterbreiten. Das Gericht kann aber auch - von Amtes wegen oder auf Antrag der Eltern - die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen. Seine Entscheidung muss in jedem Fall vom Wohl des Kindes getragen sein. Für nicht miteinander verheiratete Eltern sieht die ZGB-Revision je nach Kindesverhältnis eine unterschiedliche Lösung vor. Im Falle einer Anerkennung des Kindes durch den Vater steht das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Elternteilen zu. Die Eltern sind nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt des Kindes abzuschliessen. Bei Uneinigkeit können sie sich an die Kindesschutzbehörde wenden. Das Gericht kann auf Antrag eines oder beider Elternteile die elterliche Sorge aber auch dem Vater oder der Mutter allein anvertrauen. Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Beruht das Kindesverhältnis auf einem Vaterschaftsurteil, verbleibt die elterliche Sorge allein bei der Mutter. Allerdings kann der Vater beim Gericht beantragen, dass ihm das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter zugesprochen wird, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Die gegenwärtige Rechtslage wird seit mehreren Jahren von Seiten der Politik, der Wissenschaft und der Vätervereinigungen kritisiert. Sie berücksichtige zu wenig das Wohl des Kindes, das für seine gedeihliche Entwicklung auf beide Elternteile angewiesen ist. Zudem würden Väter und Mütter nicht gleich behandelt. Mit der Scheidung verliere ein Elternteil, meistens der Vater, seine Rolle als Erzieher und Vertreter des Kindes. Häufig sei er nur noch ein mit einem Besuchsrecht ausgestatteter Zahlvater. Das gemeinsame Sorgerecht könne in seiner heutigen Form nur beschränkt Abhilfe schaffen. Da es von einem gemeinsamen Antrag der Eltern abhänge, missbrauche ein Ehegatte nicht selten seine Zustimmung, um anderweitige Vorteile zu erlangen.
Gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung
Verletzung des Besuchsrechts soll strafbar werden * * * mannschafft begrüsst die Stossrichtung des Entwurfes. Es ist höchste Zeit, diese schon seit langem unhaltbaren, für Kinder und nicht sorgeberechtigte Eltern diskriminierenden Regelungen zu verändern. Wir unterstützen voll und ganz die groben Linien des Gesetzesvorschlages des Bundesrates, weil sie einen grossen Schritt hin zur vollständigen Gleichberechtigung von Mutter und Vater in allen lebensweltlichen Fragen bringt. Eine erste Lektüre des vorgeschlagenen Gesetzestextes hat bereits ergeben, dass es in einigen Details Korrekturbedarf gibt. So ist es etwa allzu einfach, die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall auszuhebeln, wenn ein possessiver Elternteil geltend macht, die gespannten Beziehungen zwischen den Eltern seien dem Kindeswohl abträglich und ein willfähriger Richter (von denen es ja genügend gibt) sich dem anschliesst. Sowohl mannschafft als auch GeCoBi, unser Dachverband werden in den nächsten Wochen den Gesetzentwurf intensiv prüfen und im Rahmen der Vernehmlassung dazu ausführlich Stellung beziehen. Damit ist es jedoch nicht getan: Wir alle müssen den Druck auf die Politik aufrecht erhalten, damit diese grundsätzlich positive Entwicklung möglichst schnell in geltendes Recht übergeführt wird. Unsere Kinder haben eine Beziehung zu beiden Elternteilen verdient.
|


