| 'Ach wie hohl ist das Gerede vom Kindeswohl!' |
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| Samstag, den 11. April 2009 um 22:45 Uhr |
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Der Begriff Kindeswohl' ist nicht operationalisierbar und deshalb ohne jegliche inhaltliche Verbindlichkeit. Er dient heute faktisch als Projektionsfläche ideologischer Vorstellungen und wird von Richtern und Behörden als nicht hinterfragbare Worthülse für die Unanfechtbarkeit ihrer Urteile benutzt. Wir schlagen vor, diesen Begriff im Gesetz nicht mehr zu verwenden. Stattdessen schlagen wir vor, als gute Näherung die Einigkeit der Eltern als massgebend zu betrachten - was sich auch in der Praxis einfach umsetzen lässt. von Michael De Luigi Der Begriff Kindeswohl' ist hochgradig belastet. Er diente in der Vergangenheit (und auch heute noch) dazu, schlimme Verbrechen an Kindern und ihren Eltern zu begehen. Es gibt keine plausible, intersubjektiv nachvollziehbare oder operationalisierbare Definition des Begriffes Kindeswohl'; Experten sprechen von einer definitorischen Katastrophe'[1]. Unter Fachleuten ist unbestritten, dass dieser Begriff keinerlei normativen Inhalt besitzt. Er wird als leere Schachtel'[2], hohle Mystifikation'[3] oder Mogelpackung'[4] bezeichnet. Der Begriff Kindeswohl ist ein Joker', den der Staat für alle beliebigen Zwecke einsetzen kann'[5].Der Kinderpsychologe Uwe Jopt stellt fest, dass ,im Gerichtsalltag die Berufung auf das Kindeswohl-Konzept durch einen geradezu inflationären Mißbrauch längst zur inhaltsleeren Worthülse verkommen ist'[6]. Dies belegt auch die interessante Definition des Begriffes bei der grössten Vormundschaftsbehörde der Schweiz - derjenigen der Stadt Zürich: Kindeswohl ist, wenn wir es sehen'[7]. Diese zweifellos ehrliche Definition belegt, dass der Begriff Kindeswohl' in der Praxis ohne jegliche intersubjektive Nachvollziehbarkeit verwendet wird und damit lediglich als Chiffre für obrigkeitliche Willkür herhalten muss - das Gegenteil dessen, was einen Rechtsstaat auszeichnet. Es ist deshalb angebracht, von der Festschreibung des Begriffs Kindeswohl' als teleologischer Nordpol staatlicher Intervention in Trennungs- und Scheidungskonflikten Abstand zu nehmen. Gemäss UNO-Kinderrechtsdeklaration gilt das Kindeswohl dann als gewahrt, wenn sich ein Kind "... gesund und natürlich in Freiheit und Würde körperlich, geistig, moralisch, seelisch und sozial" entwickeln kann. Das klingt gut - was darunter zu verstehen ist, ist in vielen Fällen völlig unbestimmt und kann häufig in guten Treuen völlig konträr ausgeprägt sein. Somit wird der unbestimmte Rechtsbegriff Kindeswohl' zum Spielball einer Vielzahl von Interessen der involvierten Akteure - häufig von ideologischen und finanziellen Motivationen angetrieben. Wir schlagen deshalb vor, auf den Begriff Kindeswohl' völlig zu verzichten. Als inhaltsleere Worthülse dient er lediglich zur Projektionsfläche der ideologischen Vorstellungen der am Verfahren beteiligten Akteure, von denen sich die mit am meisten Bestimmungsmacht ausgestattete durchsetzt. Interessant zu beobachten ist, dass in der gegenwärtig geführten Diskussion über die sprunghaft ansteigende Verabreichung psychoaktiver Substanzen an motorisch aktive Kinder der Begriff Kindeswohl' so gut wie nie gebraucht wird. Dabei wäre doch gerade beim massiven Einsatz persönlichkeitsverändernder Drogen wie Ritalin (was schwerstabhängigen Heroin- bzw. Kokainsüchtigen als willkommener Ersatzstoff dient) die Frage erlaubt, ob dies tatsächlich stets zum Wohle des Kindes' geschieht oder es in erster Linie um eine möglichst stromlinienförmige Kinderaufzucht durch Eltern und Lehrerschaft geht. Als Ersatz für diesen inhaltsleeren und äusserst belasteten Begriff schlagen wir vor, die Interessen des Kindes dann als gewahrt zu betrachten, wenn beide Eltern sich einig sind. Die Einigkeit der Eltern als Massstab der Verbindlichkeit in der Kindererziehung bei miteinander verheirateten Eltern wird prinzipiell weder in der Gesellschaft noch im Gesetz in Frage gestellt. Sind sich im normalen' Ehe- und Beziehungsleben beide Elternteile im Hinblick auf das Schicksal ihrer Kinder einig, hat der Staat im Allgemeinen keinen Anlass zum Eingreifen. Wir glauben, dass dies auch für Trennungs- und Scheidungssituationen gelten sollte. Es für uns nicht einsichtig, weshalb man von diesem Grundsatz abweichen soll, nur weil die Eltern als Paar nicht mehr zusammen bleiben wollen. Trennungswillige Eltern unter den Generalverdacht der Kindesmisshandlung zu setzen und sie damit in die Nähe von Kriminellen zu rücken, ist absurd. Natürlich stellt niemand das Interventionsrecht und auch die Pflicht des Staates bei einer massiven Gefährdung der körperlichen und psychischen Integrität von Kindern in Frage. Es ist jedoch abwegig, eine solche Gefährdung im Falle einer Trennung und Scheidung der Eltern als grundsätzlich gegeben zu betrachten. Es gilt auch hier, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Der Staat soll seine allzu knappen Ressourcen zur Bekämpfung von Kindesmisshandlungen dort einsetzen, wo es tatsächlich Verletzungen der kindlichen Integrität gibt - ungeachtet der familiären Situation der Betroffenen. Es ist belegt, dass die überwiegende Zahl von Misshandlungen von allein Erziehenden (dies im weit überdurchschnittlichen Masse) oder in sogenannt intakten' Familien erfolgen, jedoch kaum durch den Wunsch nach Trennung oder Scheidung ausgelöst werden. Die wenigen verfügbaren Mittel zur Bekämpfung von Kindesmisshandlungen mit einem weitestgehend erfolglosen Massenscreening von Trennungs- und Scheidungsfällen zu vergeuden ist gegenüber den betroffenen Kindern mehr als fahrlässig. Stattdessen sollte der Staat auf die Vermittlung zwischen den Eltern als privilegierter Lösungsansatz bei der Bewältigung von Trennungskonflikten fokussieren. Zerstrittene Eltern lernen so, sich im Interesse ihres Kindes wieder sachbezogen zu kommunizieren. Mit der Bewahrung oder Wiederherstellung der Dialogfähigkeit von Eltern der Trennungsphase ist den betroffenen Kindern langfristig wesentlich mehr gedient als mit einer oberflächlichen Prüfung des angeblichen Kindeswohls, die heute in erster Linie als Instrument zur Erzielung des ideologisch richtigen Resultats in einer Trennungsauseinandersetzung missbraucht wird. [1] Dettenborn 2007, S. 47 [2] Steindorff 1994, zit. nach Dettenborn 2007, S. 47 [3] Keiser 1998, zit. nach Dettenborn 2007, S. 47 [4] Goldstein u.a. 1991, zit. nach Dettenborn 2007, S. 47 [5] H. Hattenhauer, Kindeswohl und Kindesrecht, in: UN-Konvention über die Rechte des Kindes, Symposium der Gemeinschaftsaktion Schleswig-Holstein - Land für Kinder" (durchgeführt in Kiel am 23.11.1989), S. 32. [6] FamRZ 1987, S. 876. [7] Persönliche Mitteilung von Waisenrätin (Co-Leitende) Erika Mägli-Fischer an M. De Luigi am 11.11.2004 |


