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Donnerstag, 11 März 2010

Statuten des Vereins mannschafft

An der Generalversammlung vom 8. März 2005 verabschiedet; letztmals an der Generalversammlung vom 24. Februar 2009 angepasst

 

  1. Name

    Unter dem Namen "mannschafft" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. mannschafft ist politisch und konfessionell neutral. Für alle nachstehend aufgeführten Personen und Chargen gilt auch die weibliche Form.

  2. Vereinssitz/Geschäftsjahr

    Sitz von mannschafft ist beim Sekretariat oder, falls fehlend, der Wohnort eines Vorstandsmitglieds, in der Regel derjenige des Präsidenten.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Zweck

    mannschafft unterstützt Personen, welche durch Trennungs- und Scheidungsproblemen betroffen sind. Herausgewachsen aus einer Männer orientierten Organisation und Anlaufstelle, versteht sie sich als Forum für interessierte Personen beiderlei Geschlechts, die sich für diese Anliegen engagieren.

    Chancen, welche sich durch familiäre Veränderungen ergeben, sollen erkannt werden und zu einer zukunftsorientierten Neuorientierung beitragen. Bei Paarkonflikten fördert sie eine konstruktive und kooperative Streitkultur in Eigenverantwortung der Betroffenen für ihre Entscheidungen und Handlungen.

    mannschafft verfolgt die Trennungs- oder Scheidungsproblematik in grundsätzlicher Hinsicht und weist in der Öffentlichkeit auf die Situation und die Anliegen der betroffenen Partner, Eltern und Kindern hin und vertritt deren Anliegen bei Justiz, Behörden und in der Politik.

    mannschafft
    betreibt zu diesem Zweck ein "Forum" für Personen, die in Trennung oder Scheidung sind. Diese "Treffs" sind für jede Person frei zugänglich.

    Zusätzlich zum "Forum" bietet mannschafft ihren Mitgliedern eine individuelle Begleitung und Beratung durch einen persönlichen Berater, der sich am Berater-Leitbild der mannschafft orientiert.

  4. Finanzielle Mittel

    Die finanziellen Mittel von mannschafft bestehen aus:
    a) den jährlichen Mitgliederbeiträgen
    b) anderen Zuwendungen aller Art (Aktivitäten, Defizitgarantien, Gönnerbeiträgen, Spenden, usw.)
    c) Subventionen von Gemeinden, Kantonen, Bund und/oder anderen Organisationen
    d) den Erträgen aus dem Vereinsvermögen
    e) den Erträgen aus anderem.

    Der Mitgliederbeitrag muss bis zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beglichen werden.
    Der aktive Vorstand, die Berater und die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

  5. Mitgliedschaft

    a) Ordentliche Mitglieder
    Um die Mitgliedschaft können sich natürliche und juristische Personen schriftlich bewerben, die den Zweck von mannschafft unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    b) Clubmitglieder
    Nach dreijähriger Mitgliedschaft (d.h. drei Jahresbeiträge bezahlt) wird ein ordentliches Mitglied automatisch Clubmitglied. Nur natürliche Personen können Clubmitglieder werden. Clubmitglieder bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag, sind aber ansonsten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

    c) Partnermitglieder
    Partner von Mitgliedern, die im gleichen Haushalt leben und unter gleicher Postadresse erreichbar sind, können eine Partnermitgliedschaft beantragen: Partnermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

    d) Ehrenmitglieder
    Ein Mitglied, das sich für mannschafft verdient gemacht hat, kann auf Antrag der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

    e) Rechtsgültigkeit
    Mit der rechtzeitig eingetroffenen Jahresbeitragszahlung (Art. 4) wird der Beitritt rechtskräftig (vorbehalten bleibt Art. 7).

    f) Datenschutz
    Die Daten der Mitglieder dürfen ohne deren Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden, weder entgeltlich noch unentgeltlich.

  6. Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das mannschafft - Sekretariat, unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf das Jahresende.
    Der Beitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet.
    Jedes Vereinsmitglied, das einen persönlichen Berater konsultiert, verpflichtet sich, nach Abschluss der Beratung seine Mitglidschaft mindestens zwei weitere Jahre weiterzuführen und seine statutarische Pflichten zu erfüllen.
    Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  7. Ausschluss

    a) Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ausgeschlossen werden (stiller Ausschluss).
    b) Ein Mitglied, das dem Zweck und dem Ansehen des Vereins schadet, kann vom Vorstand auch ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden.

  8. Organe

    Organe von mannschafft sind:
    - die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
    - der Vorstand
    - die Rechnungsrevisoren
    - die Zeitschrift ent!scheidung ist Publikationsorgan

  9. Generalversammlung

    Die Generalversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt und wird vom Vorstand schriftlich 10 Tage im Voraus einberufen. Über Gegenstände, die vom Vorstand nicht gehörig angezeigt oder noch nicht bekannt waren, können mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden Beschlüsse gefasst werden. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 20 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

    Die Geschäfte der Generalversammlung sind insbesondere:
    - Protokoll der letzten Generalversammlung
    - Jahresbericht des Präsidenten
    - Jahresrechnung
    - Revisorenbericht über die Jahresrechnung
    - Décharge Erteilung an den Vorstand
    - Jahresprogramm
    - Genehmigung des Budgets
    - Festsetzung und/oder Änderung des Jahresbeitrages
    - Wahl des Präsidenten für die Amtszeit von einem Jahr
    - Wahl des übrigen Vorstandes für die Amtszeit von einem Jahr
    - Wahl des 1 . und 2. Revisors und 1 oder 2 Ersatzrevisor/en fur die Amtszeit von einem Jahr
    - Ernennungen von Ehrenmitgliedern
    - Kollektivmitgliedschaft bei anderen Organisationen
    - Statutenänderungen

    An der Generalversammlung hat jedes Mitglied (ausser Partnermitglieder) eine Stimme, Kollektivmitglieder je eine Stimme. Die Generalversammlung beschliesst in der Regel mit einfachem Mehr. Ausnahmen dazu sind in diesen Statuten erwähnt. Der Stichentscheid obliegt dem Versammlungsleiter. Im Normalfall leitet der Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die Generalversammlung. Diese kann auch einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

  10. Ausserordentliche Generalversammlung

    Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.

  11. Vorstand

    a) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:
    - dem Präsidenten
    - dem Vizepräsidenten
    - dem Kassier
    - und nach Bedarf aus weiteren Mitgliedern.

    Der Vorstand kann Dritte für beratende Funktionen beiziehen und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, Vizepräsidenten und des Kassiers selbst.
    Er führt die laufenden Geschäfte und leitet den Verein.
    Der Präsident oder der Vizepräsident vertritt mannschafft nach aussen und innen.
    b) Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

  12. Rechtsverbindliche Unterschrift

    mannschaft wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift des Präsidenten oder durch die Kollektivunterschrift von Vizepräsident und Kassiers.

  13. Rechnungsrevisoren

    Die Rechnungsrevisoren und der/die Ersatzrevisor/en werden aus der Reihe der Mitglieder für ein Jahr gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind wieder wählbar.
    Sie prüfen die Vereinsrechnung und stellen der Generalversammlung darüber Antrag.

  14. Statutenänderungen

    Die Generalversammlung kann die Statuten mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden ändern.

  15. Auflösung

    Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Sollte diese Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder umfassen, so ist eine neue Generalversammlung einzuberufen, die dann mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder entscheidet.
    Über die Verwendung des restlichen Vermögens wird an der letzten Generalversammlung beschlossen.

  16. Inkraftsetzung

    08.03.2005: Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 8. März 2005 genehmigt und traten mit gleichem Datum in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten der IGM Sektion Zürich vom 1. März 1994 und der IGMZ Zürich vom 3. Februar 2004.
    07.09.2005: Die Namensänderung wurde auf Grund der Vollmacht, die an der GV 05 vom 8. März 2005 erteilt wurde, am 07. Sep. 2005 durch den Vorstand beschlossen.
    27.02.2007: Die GV 2007 hat Abschnitt 8 mit ent!scheidung ergänzt.
    24.02.2009 Die GV 2009 hat in 4 die Absätze über Haftung gestrichen und in 5b die Clubmitglieder den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.