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Statuten des Vereins mannschafft
An der Generalversammlung vom 8. März 2005 verabschiedet; letztmals an der Generalversammlung vom 24. Februar 2009 angepasst
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NameUnter dem Namen "mannschafft" besteht
ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. mannschafft ist politisch und
konfessionell neutral. Für alle nachstehend aufgeführten Personen und Chargen
gilt auch die weibliche Form.
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Vereinssitz/Geschäftsjahr
Sitz von mannschafft ist beim
Sekretariat oder, falls fehlend, der Wohnort eines Vorstandsmitglieds, in der
Regel derjenige des Präsidenten.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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Zweck
mannschafft unterstützt Personen, welche durch
Trennungs- und Scheidungsproblemen betroffen sind. Herausgewachsen aus einer
Männer orientierten Organisation und Anlaufstelle, versteht sie sich als Forum
für interessierte Personen beiderlei Geschlechts, die sich für diese Anliegen
engagieren.
Chancen, welche sich durch familiäre Veränderungen ergeben,
sollen erkannt werden und zu einer zukunftsorientierten Neuorientierung
beitragen. Bei Paarkonflikten fördert sie eine konstruktive und kooperative
Streitkultur in Eigenverantwortung der Betroffenen für ihre Entscheidungen und
Handlungen.
mannschafft verfolgt die Trennungs- oder
Scheidungsproblematik in grundsätzlicher Hinsicht und weist in der
Öffentlichkeit auf die Situation und die Anliegen der betroffenen Partner,
Eltern und Kindern hin und vertritt deren Anliegen bei Justiz, Behörden und in
der Politik.
mannschafft betreibt zu diesem Zweck ein
"Forum" für Personen, die in Trennung oder Scheidung sind. Diese "Treffs" sind
für jede Person frei zugänglich.
Zusätzlich zum "Forum" bietet
mannschafft ihren Mitgliedern eine individuelle Begleitung und
Beratung durch einen persönlichen Berater, der sich am Berater-Leitbild der
mannschafft orientiert.
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Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel von mannschafft
bestehen aus:
a) den jährlichen Mitgliederbeiträgen
b) anderen Zuwendungen
aller Art (Aktivitäten, Defizitgarantien, Gönnerbeiträgen, Spenden, usw.)
c)
Subventionen von Gemeinden, Kantonen, Bund und/oder anderen Organisationen
d)
den Erträgen aus dem Vereinsvermögen
e) den Erträgen aus anderem.
Der Mitgliederbeitrag muss bis zwei Monate vor Ablauf des
Geschäftsjahres beglichen werden.
Der aktive Vorstand, die Berater und die
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
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Mitgliedschafta) Ordentliche Mitglieder
Um die
Mitgliedschaft können sich natürliche und juristische Personen schriftlich
bewerben, die den Zweck von mannschafft unterstützen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b) Clubmitglieder
Nach dreijähriger Mitgliedschaft (d.h. drei Jahresbeiträge bezahlt) wird ein ordentliches Mitglied automatisch Clubmitglied. Nur natürliche Personen können Clubmitglieder werden. Clubmitglieder bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag, sind aber ansonsten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
c) Partnermitglieder
Partner von Mitgliedern, die
im gleichen Haushalt leben und unter gleicher Postadresse erreichbar sind,
können eine Partnermitgliedschaft beantragen: Partnermitglieder haben kein
Stimm- und Wahlrecht.
d) Ehrenmitglieder
Ein Mitglied, das sich
für mannschafft verdient gemacht hat, kann auf Antrag der
Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
e)
Rechtsgültigkeit
Mit der rechtzeitig eingetroffenen Jahresbeitragszahlung
(Art. 4) wird der Beitritt rechtskräftig (vorbehalten bleibt Art.
7).
f) Datenschutz
Die Daten der Mitglieder dürfen
ohne deren Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden, weder entgeltlich
noch unentgeltlich.
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Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss
oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das
mannschafft - Sekretariat, unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist
auf das Jahresende.
Der Beitrag für das laufende Jahr bleibt
geschuldet.
Jedes Vereinsmitglied, das einen persönlichen Berater
konsultiert, verpflichtet sich, nach Abschluss der Beratung seine Mitglidschaft
mindestens zwei weitere Jahre weiterzuführen und seine statutarische Pflichten
zu erfüllen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
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Ausschlussa) Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen
nicht nachkommen, können vom Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung
ausgeschlossen werden (stiller Ausschluss).
b) Ein Mitglied, das dem Zweck
und dem Ansehen des Vereins schadet, kann vom Vorstand auch ohne Angabe von
Gründen mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden.
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OrganeOrgane von mannschafft
sind:
- die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
- der
Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
- die Zeitschrift ent!scheidung ist Publikationsorgan
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GeneralversammlungDie Generalversammlung findet in der Regel einmal
jährlich statt und wird vom Vorstand schriftlich 10 Tage im Voraus einberufen.
Über Gegenstände, die vom Vorstand nicht gehörig angezeigt oder noch nicht
bekannt waren, können mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden
Beschlüsse gefasst werden. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 20 Tage vor
der Generalversammlung einzureichen.
Die Geschäfte der Generalversammlung
sind insbesondere:
- Protokoll der letzten Generalversammlung
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Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresrechnung
- Revisorenbericht über
die Jahresrechnung
- Décharge Erteilung an den Vorstand
- Jahresprogramm
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung und/oder Änderung des
Jahresbeitrages
- Wahl des Präsidenten für die Amtszeit von einem Jahr
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Wahl des übrigen Vorstandes für die Amtszeit von einem Jahr
- Wahl des 1 .
und 2. Revisors und 1 oder 2 Ersatzrevisor/en fur die Amtszeit von einem Jahr
- Ernennungen von Ehrenmitgliedern
- Kollektivmitgliedschaft bei anderen
Organisationen
- Statutenänderungen
An der
Generalversammlung hat jedes Mitglied (ausser Partnermitglieder) eine Stimme,
Kollektivmitglieder je eine Stimme. Die Generalversammlung beschliesst in der
Regel mit einfachem Mehr. Ausnahmen dazu sind in diesen Statuten erwähnt. Der
Stichentscheid obliegt dem Versammlungsleiter. Im Normalfall leitet der
Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die Generalversammlung. Diese kann
auch einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
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Ausserordentliche GeneralversammlungEine ausserordentliche Generalversammlung ist auf
schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder oder auf Beschluss des
Vorstandes einzuberufen.
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Vorstanda) Der Vorstand besteht aus mindestens 3
Mitgliedern:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Kassier
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und nach Bedarf aus weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand kann Dritte für
beratende Funktionen beiziehen und konstituiert sich mit Ausnahme des
Präsidenten, Vizepräsidenten und des Kassiers selbst.
Er führt die laufenden
Geschäfte und leitet den Verein.
Der Präsident oder der Vizepräsident
vertritt mannschafft nach aussen und innen.
b) Die
Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
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Rechtsverbindliche Unterschriftmannschaft wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift des Präsidenten oder durch die Kollektivunterschrift von Vizepräsident und Kassiers.
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RechnungsrevisorenDie Rechnungsrevisoren und der/die Ersatzrevisor/en
werden aus der Reihe der Mitglieder für ein Jahr gewählt und dürfen dem Vorstand
nicht angehören. Sie sind wieder wählbar.
Sie prüfen die Vereinsrechnung und
stellen der Generalversammlung darüber Antrag.
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StatutenänderungenDie Generalversammlung kann die Statuten mit einer
Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden ändern.
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AuflösungDie Auflösung des Vereins kann nur
an einer Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder
beschlossen werden. Sollte diese Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder
umfassen, so ist eine neue Generalversammlung einzuberufen, die dann mit
einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder entscheidet.
Über die Verwendung des
restlichen Vermögens wird an der letzten Generalversammlung
beschlossen.
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Inkraftsetzung08.03.2005: Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 8. März 2005 genehmigt und traten mit gleichem Datum in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten der IGM Sektion Zürich vom 1. März 1994 und der IGMZ Zürich vom 3. Februar 2004.
07.09.2005: Die Namensänderung wurde auf Grund der Vollmacht, die an der GV 05 vom 8. März 2005 erteilt wurde, am 07. Sep. 2005 durch den Vorstand beschlossen.
27.02.2007: Die GV 2007 hat Abschnitt 8 mit ent!scheidung ergänzt.
24.02.2009 Die GV 2009 hat in 4 die Absätze über Haftung gestrichen und in 5b die Clubmitglieder den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
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