Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge bei Widerstand der Mutter

Im Dezember 2009 hat der Europäische Gerichtshof für die Menschenrechte (EGMR) geurteilt, dass ein genereller Ausschluss von Vätern per Gesetz einen Verstoss gegen die Menschenrechte darstellt. Dieser Entscheid hat auch wichtige Auswirkungen auf Schweizer Väter. Die Schweizer Gesetze (Art. ZGB 298a für unverheiratete Väter sowie Art. ZGB 133 für geschiedene Väter, denen das Gericht das Sorgerecht entzogen hat) sehen vor, dass Väter keine Möglichkeit haben das Sorgerecht zu erhalten, wenn die Mutter des Kindes damit nicht einverstanden ist. Doch diese Gesetze sind nun ausser Kraft gesetzt. NIcht sorgeberechtigte Väter können sehr wohl die gemeinsame elterliche Sorge auch gegen den Willen der Mutter beantragen und erhalten.

Die Schweiz hat in ihrer Verfassung die übergeordnete Gültigkeit und Anwendbarkeit der international verbindlichen Menschenrechte (wie auch der dazu gehörenden Rechtsauslegung durch die zuständigen Gerichte wie etwa dem EGMR) anerkannt. Sie kann sich deshalb der entsprechenden Rechtssprechung nicht entziehen, solange eine direkte Anwendbarkeit von entsprechenden Urteilen augenscheinlich ist. Dies trifft auch dann zu, wenn ein Urteil wie jenes des EGMR gar nicht gegen die Schweiz gefällt wurde, sondern gegen Deutschland. Es ist ausreichend, dass die Schweiz eine analoge Gesetzeslage wie Deutschland hat. Eine solche Position ist unmittelbar einsichtig: Wenn ein Schweizer Vater mit sehr ähnlichen Voraussetzungen wie der erfolgreiche deutsche Vater in Strassburg klagt, wird er ebenfalls Recht bekommen - sonst würde der EGMR seinen eigenen Entscheid umstossen, was absurd wäre.

Dies hat zur Folge, dass auch in der Schweiz die genannten Paragraphen des ZGB gegen die Menschenrechte verstossen und damit gemäss Schweizerischer Rechtsordnung nicht mehr anzuwenden sind. Möglicherweise wird eine schon seit sehr langer Zeit angekündigte Gesetzesrevision diese Sachverhalte auch im geschriebenen Recht ändern. Bis dahin gilt jedoch das übergeordnete (Menschen-)Recht auf die Achtung des Familienlebens sowie das Diskriminierungsverbot, gegen welche die ZGB-Paragraphen verstossen.

Die Behörden in der Schweiz haben jedoch Mühe, diesen Sachverhalt anzuerkennen. Ein Beispiel dafür ist die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, mit der wir einen Briefwechsel geführt haben. Aus diesem geht deutlich hervor, dass die Position der Behörden nicht zu rechtfertigen ist. Ein Beispiel dafür ist der Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtes von vor langer Zeit, das auf ein völlig anderes Problem (gemeinsames Sorgerecht auf gemeinsamen Antrag der Eltern vor der Eherechtsrevision von 2000) gerichtet ist.

Ein nicht sorgeberechtigter Vater kann im Licht der EGMR-Entscheidung sehr wohl die gemeinsame elterliche Sorge - auch gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter - beantragen. Dieser Auffassung ist auch der Lausanner Professor Philippe Meier, Ordinarius für Privatrecht. In einem kürzlich publizierten Artikel in der Fachzeitschrift 'Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz' macht er klar, dass die Schweizer Behörden an die Anwendung des Zaunegger-Urteils des EGMR gebunden sind - und zwar sowohl in Bezug auf ledige Väter (die das EGMR-Urteil unmittelbar betrifft) wie auch in Bezug auf die Väter, denen die elterliche Sorge im Rahmen eines Scheidungsverfahrens entzogen wurde.

 

Artikel Ph. Meier (auf französisch; wichtig ist v.a. die letzte Seite, 'Conclusions')

Schreiben von mannschafft an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich

Antwort der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich