Enttäuscht von den Behörden
Samstag, den 03. März 2007 um 22:37 Uhr
Beitrag von Hanspeter Küpfer, Vizepräsident mannschafft zur Medienkonferenz vom 22.1.07
Wann sind Behörden gut?
Praktisch jede Organisation ist heute angehalten, ihre Prozesse zu hinterfragen, zu ermitteln, wie sie bei ihren Kunden ankommt und sich entsprechend auszurichten. Nicht so die Behörden, mit denen unsere Mitglieder zu tun haben. Seien es Gerichte, Staatsanwälte, Vormundschaftsbehörden, Beistände, SozialarbeiterInnen, LehrerInnen an öffentlichen Schulen, oder Jugendsekretariate.
Wir erfahren von Missständen, weil bei uns nicht nur über Familienkrisen diskutiert wird. In neuester Zeit dominieren hier vermehrt Probleme mit Behörden. Was wir da mitbekommen, geht oft auf keine Kuhhaut. Wer selbst nicht betroffen ist kann nicht nachvollziehen, was wir hier wöchentlich an unseren Treffs zu hören bekommen. Man schenkt uns dafür schlicht keinen Glauben. Bei 16'369 Scheidungswaisen im Jahr 2005 erachten wir es deshalb als unsere Aufgabe, damit an die Öffentlichkeit zu treten.
Missstände
In belegten Vorkommnissen und Originalzitaten aus dem Schriftverkehr tönt das dann etwa so:
- Ob eine Mutter die gemeinsamen Kinder misshandelt, müsse in einem summarischen Verfahren nicht abgeklärt werden (Bundesgericht)
- Zum Antrag das Besuchsrecht des Vaters gemäss Scheidungsurteil zu ermöglichen und bei der Mutter durchzusetzen, sagt die Vormundschaft der Stadt Zürich, dass sie dafür nicht zuständig sei. Das müsse der Vollstreckungsrichter machen.
- Auf die Bitte eines Vaters eine Mediation zu veranlassen antwortet die Vormundschaftsbehörde: Das ordnen wir nicht an, weil wir es nicht durchsetzen können, wenn die Mutter das nicht will. Die Behörde nahm folgende kurz und bündige Aussage der Mutter ohne weiteres hin: Ich sage nein zu Mediation. Ich habe absolut keine Lust dazu! Ich will mich nicht ärgern!
- Auf die Bitte eines Vater an den Beistand seiner Tochter, sich bei der Mutter zu verwenden, von ihr verhinderte Besuchswochenenden (gemäss Scheidungsurteil) nachholen zu können richtet dieser aus, dass die Mutter wünsche, dass er seiner Tochter an den Wochenenden nur Pommes, Fischstäbchen und Chicken Nuggets füttern solle. Der Beistand betätigt sich vorwiegend als Briefträger der Mutter. Natürlich auch um dem Vater klarzumachen, dass die Mutter die Besuche nicht gewähren könne und wolle. Inzwischen hat diese Mutter es geschafft, die Tochter ihrem Vater völlig zu entfremden und die Behörde hat dies mit einer Aufhebung des Besuchsrechts belohnt. Der betroffene Vater hat seine Tochter seit mehr als einem Jahr nicht mehr gesehen. Es wurde ihm von der Behörde nicht mal der Wunsch erfüllt, dass seiner Tochter von ihm ein Weihnachtsgeschenk übergeben wird.
- Ein Vater berichtet: Während dem Heim-Aufenthalt meiner Tochter verbot es mir Chefarzt Dr. L., mich meiner Tochter zu nähern, selbst in seiner Anwesenheit. Telefonate bleiben mir verwehrt. Auch mein gesamter Freundeskreis und meine Verwandtschaft bleiben ausgesperrt, Götti und Freundinnen werden schon am Empfang konsequent in die Flucht geschlagen. Sogar die Weiterleitung von Grussbotschaften erfolgt ?ohne Garantie?. Geburtstags-Geschenkli bleiben ohne Erwiderung.
- Aus der Begründung einer abgelehnten Beschwerde gegen die Vormundschaft: Der Vater fordert die Aufnahme von drei Nachholwochenenden in die Planung. Der Beistand hat solche bewusst nicht in seinen Plan aufgenommen. Er führt aus, gem. Scheidungsurteil sei eine auslegende Interpretation für oder gegen Nachholtage vertretbar.
- Unglaublich: Bei einer in Auflösung begriffenen Familie, deren Kinder ein Beistand gegeben wurde, verweigert der Beistand konsequent jegliches Gespräch mit dem Vater und auch mit den Kindern.
- Vor 2 Wochen hat wiederum eine Lehrerin in Zürich verweigert mit einem Vater über sein Kind zu sprechen. Eine Teilnahme an einem Elternabend wollte sie ihm nicht zugestehen.
Usanzgemäss kein Termin
- In einem vom Gericht angeforderten Gutachten bei einer Sozialarbeiterin aus dem Sozialzentrum Dorflinde schreib diese auf eine nicht gestellte Frage, dass die Besuchszeiten dringend festgelegt werden sollten. Für dieses Gutachten nimmt sie sich 4 Monate Zeit (das betreffende Besuchsrecht war übrigens längstens festgelegt)
- Bei einem seit 10 Monaten ausstehenden Gutachten und während dieser Zeit von der Behörde sistiertem Kinderkontakt wurde dem Vater auf seine Rückfrage von der Vormundschaft geantwortet, usanzgemäss würden Gutachten nicht terminiert.
- Auf Empfehlung des Gutachtens, die Sistierung während einer gewissen Zeit weiterzuführen, hat die Behörde darüber hinaus beschlossen, das Besuchrecht vollständig aufzuheben, ohne dass dem betroffenen Vater das Gutachten auch nur bekannt gegeben wurde. Was sie aber nicht daran hinderte, ihn für die Kosten des Gutachtens, das nicht er gewünscht hatte, zu belangen.
Inkompetent und unverständlich
- In einem vom Gericht bei einer Sozialarbeiterin aus dem Sozialzentrum Dorflinde angeforderten Gutachten zur bevorstehende Kinderzuteilung schreibt diese auf die Frage nach Empfehlungen ohne Begründung: Es wäre gemäss Frau L. sinnvoll, wenn sich der Vater einem gerichtsmedizinischen Gutachten unterziehen würde. Mit den Kindern (15 und 10 jährig) selbst hat sie nie gesprochen.
- Kommt dazu, dass die Sprache der Behörden für Normalsterbliche fast unverständlich ist. Oft können sich Betroffene nur noch durch Einschalten von Rechtsanwälten zurechtfinden. Verstehen Sie beispielsweise den folgenden Auszug eines Beschlusses des Bezirksrats? Einerseits bedeutet der Berichtstermin einen Rahmen, über den der Bericht Auskunft zu geben hat. Andererseits war im vorliegenden Fall die Vormundschaftsbehörde während längerer Zeit mit dem Fall beschäftigt, so dass dem Berichtstermin nicht erste Priorität zuzuordnen war.
Marooning der Väter und Leisetreten
Im Konfliktfall zwischen Eltern, erleben wir Behörden oft auf der Seite der Mutter, auch wenn Kinder darunter leiden. Oder Sie wagen sich nicht Stellung zu beziehen und Anordnungen zu treffen, dort wo es wirklich nötig wäre.
Christoph Häfeli, HSA Luzern, stellt in seinem Bericht Der zivilrechtliche Kindesschutz als Garant des Kindeswohls? eine Überforderung der Vormundschaftsbehörden und eine mangelnde Professionalität bei der Führung von Kinderschutzmassnahmen fest.
Das ganze geschieht vor den blinden Augen der Öffentlichkeit, genau so wie in den 50er Jahren die skandalösen Aktionen der Pro Juventute.
Solche Verhaltensweisen der Behörden bezeichnen wir als marooning: Männer und Väter werden von Behörden im Regen stehen gelassen.
Nach unseren Erfahrungen kann die Vormundschaft zwei Dinge gut und tut sie ausgiebig:
- Von Männern Geld eintreiben (dazu 21 Gesetzesparagrafen, siehe ZGB Art 276 bis 295)
- Den Vätern die Kontakte mit ihren Kindern einschränken oder verbieten siehe ZGB Art 273 bis 275
Wir wollen Vermittlung
Not täte, und da sind sich Experten einig, ein Angebot an vermittelnden Interventionen:
- 'Gefragt sind Massnahmen und Interventionen, die das Potential haben, einer grossen Anzahl von Eltern zu einem kindeswohlverträglichen Umgang mit ihren Konflikten zu verhelfen. Erfahrungen haben gezeigt, dass mediative Interventionen nicht weniger erfolgreich sind, wenn sie verordnet sind' sagt. Dr. phil. Liselotte Staub, Psychologin, KJPP/UPD Bern in Gemeinsame Elterliche Sorge ? eine psychologische Betrachtungsweise.
- 'Massgebend für die erfolgreich verlaufende Mediation war nicht zuletzt die entschiedene Haltung der Behörde, welche die Eltern vor die Wahl stellte, sich an Mediationssitzungen zu beteiligen oder sich der Diskussion angedrohter Massnahmen (Drittplatzierung der Kinder, Umteilung der elterlichen Sorge usw.) zu stellen.' sagt Max Peter, Paar- und Familientherapeut aus Bülach in Kindesinteressen in Zeiten familiärer Veränderung. Eine solche Haltung erwarten und vermissen wir.
- 'Es ist zu berücksichtigen, dass die Beziehung der Kinder zu beiden Eltern von hohem Wert ist und bei der Identitätsfindung eine bedeutende Rolle spielt. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die Ultima Ratio und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn nachteilige Auswirklungen sich nicht durch andere Massnahmen in Grenzen halten lassen. Daher kann es auch angezeigt sein, ein Besuchsrecht entgegen dem Willen des Kindes anzuordnen und mit Hilfe von Drittpersonen in die Wege zu leiten' (Prof. Alexandra Rumo Lungo, Uni Freiburg in Das Kind und die Scheidung seiner Eltern)
Fehlendes Teamwork, Fehlende Mediation
Die ständige Beschwörung der Notwendigkeit interdisziplinärer Zusammenarbeit ohne entsprechende Reformen befähigt nicht zum Dialog (Madeleine Egger, UPD Bern in einem Artikel: Gelebte Interdisziplinarität am Beispiel eines Kinderschutzkonzeptes). Die Politik ist blind dafür.
Beim neuen Scheidungsrecht wurde Mediation im Parlament nicht unterstützt. Und gerade die Partei, in deren Namen sozial ganz vorne steht, enttäuscht dabei am meisten. Zitat aus der Vernehmlassung zum neuen Scheidungsrecht: 'Die Mediation verkommt zum Interesseninstrument des Mannes. Frauen, die während der Ehe misshandelt wurden, ist es nicht zuzumuten, sich mit ihren Männern an einen Tisch zu setzen. Zudem darf der Wert der konventionellen Streitkultur mit Anwältinnen und Anwälten vor Gericht auch im Familienkonflikt nicht negiert werden.'
Es geht nicht an, dass Behörden, zerstrittene Eltern für ihre Probleme selbst verantwortlich machen und nicht intervenieren, wenn sie darum gebeten werden. Nicht weil Eltern nicht selbst für ihre Konflikte verantwortlich wären, sondern weil verantwortliche Eltern ihre Probleme gut ohne die Behörden lösen können. Im anderen Fall, in konfliktbehafteten Situationen, wären es eben genau die Behörden, die dafür da wären, im Interesse der ganzen Familie eine angemessene Intervention vorzunehmen und Stellung zu beziehen. Genau so absurd wäre es, wenn die Polizei von ihrer Aufgabe mit der Begründung Abstand nehmen würde, Menschen würden Regeln und Gesetze verletzen.
Gesetzliche Grundlagen vorhanden, aber Denken in Schablonen
Die Vormundschaft, deren Bedeutung und Entscheidungsbefugnis ja mit der Revision des Scheidungs- und Kindesrechts aufgewertet wurde, hätte durchaus genügende Rechtsgrundlagen im vorgeschlagenen Sinn zu wirken:
ZGB Art 273 Anspruch auf gegenseitigen Verkehr von Vater und Kind: Die Vormundschaft kann Ermahnungen und Weisungen erteilen
ZGB Art 307 Sie trifft geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes
ZGB Art 310, 312: Sie kann Obhut bzw. elterlichen Sorge entziehen
Das moderne Eherecht ist recht partnerschaftlich ausgerichtet: Eheleute entscheiden selbst über ihre Aufgabenteilung in der Familie. Und das Kindsrecht orientiert sich am Interesse des Kindes. Nur die Praxis und die Handhabung der Kinderkontakte orientiert sich immer noch an den gesellschaftlichen Rollen des letzten Jahrtausends, der Denkweise im alten Eherecht: Das Kinderhaus ist Mammis Revier, Papi soll Geldesel spielen und die Kinder werden eh nicht gefragt.
Mit dem gesellschaftlichen Wandel besteht inzwischen ein Konsens, dass Frauen auch ausserhalb ihres Haushalts arbeiten können und dass Männer auch im Umgang mit Kindern gefragt sind. Oder um es mit den Worten von der fdp-Politikerin Gabriela Winkler zu sagen Nicht nur haben Frauen auch ein Hirn, sondern Männer auch eine Seele.
Qualität ist keine Selbstverständlichkeit, die Politik ist gefordert!
Wir Steuerzahler finanzieren aufwändige Organisationen, die an den Bedürfnissen von Leuten in Trennung und Scheidung und deren Kindern oft vorbeiwerkeln. So wie früher die Beamten der PTT auch nicht unbedingt kundenah waren, wenn man ausserhalb der Bürozeit noch etwas haben wollte. Kein Wettbewerb fordert von diesen Organisationen, sich mit Schwesterorganisationen bezüglich Kundennähe zu messen.
Dadurch hat sich ein Verhalten etabliert, das die Organe der Behörden schützt, statt die betroffenen Kinder. Zum Beispiel im heiklen Fall eines behaupteten Verdachts von sexuellem Missbrauch: Zum eigenen Schutz wird hier oft überreagiert und die zu unrecht Beschuldigten werden im Regen stehen gelassen.
Aufgabe der Politik wäre es, für diese Behörden eine Qualitätskontrolle basierend auf klaren Zielsetzungen durchzusetzen. Solche, die sich an den Bedürfnissen der Kunden, nämlich unseren Bedürfnissen und den Bedürfnissen unserer Kinder orientieren. Behörden sollten sich an Leitbildern orientieren, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden in den Vordergrund stellen. Behörden müssten angehalten werden zerstrittene Paare nach einem Jahr zu fragen, wie sie die eingeschaltete Behörde erlebt haben. Behörden sollten erheben müssen, wie viel Prozent der Betroffenen mit ihrer Dienstleistung zufrieden ist und wie viele Unzufriedene übrig bleiben. Man könnte die Zahlen der Vormundschaft Bülach beispielsweise mit denjenigen der Vormundschaft Zürich vergleichen und publizieren.
22.1.2007
Hanspeter Küpfer
Berater und Vorstandsmitglied
mannschafft
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