Beitrag Patrick Robinson

Die angeordnete Vermittlung – eine Notwendigkeit

In Trennungs- und Scheidungssituationen ist es notwendig, dass Eltern die Fähigkeit entwickeln, für die Neuordnung ihrer Beziehung zueinander und zu ihren Kindern, die Angelegenheiten rund um das Interesse des Kindes auszuhandeln. Heute gängige Justizverfahren hindern die Eltern häufig daran, selbst nach Lösungen für Konflikte rund um ihre Kinder zu suchen. Die Trägheit des Justizsystems trägt sogar dazu bei, die bestehenden Konflikte, das Leiden der Kinder und auch die Kosten für die Familie und die Gesellschaft zu verschärfen. Die angeordnete Vermittlung würde es den Eltern gestatten, eine gesunde gemeinsame elterliche Verantwortung zu entwickeln, die der Entwicklung des Kindes ebenso zugute käme wie der Senkung der Verfahrenskosten.

Die Gegner der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall argumentieren häufig, dass das Zusprechen der gemeinsamen elterlichen Sorge an Eltern, die sich nicht verstehen, die Konflikte nur noch anheizen würde und damit schlecht für die Entwicklung des Kindes wäre. In Tat und Wahrheit ist es gerade der heutige Zustand, bei dem ein Elternteil das Beibehalten der gemeinsamen elterliche Sorge verweigern kann, der zur Verschärfung vieler konfliktreicher Fälle beiträgt. Die Denkhaltung ‚Hier Gewinner – Dort Verlierer’ sollte abgelegt werden. Die grundsätzliche Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge würde also einen Teil der Spannungen verringern, die durch die aktuellen Verfahren verschärft werden.

In der Gerichtspraxis wie auch in der Umsetzung werden die Interessen des Kindes in der Neuausrichtung des Familienlebens nur selten ausreichend beachtet, und schon gar nicht während und nach strittigen Verfahren. Nach dem Gesetz müsste das Kindeswohl über allen anderen Betrachtungen stehen. Dieser Paradigmenwechsel, der aus dem Kind ein Subjekt anstatt eines Objektes macht, findet in der Praxis nur selten eine konkrete Umsetzung.

Alle Studien über die Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf Kinder zeigen, dass das langfristige wie auch das kurzfristige Interesse und das Wohlbefinden der Kinder besser bewahrt werden, wenn die elterlichen Konflikte rund um die Kinder so gering wie möglich gehalten werden und zwischen Kindern und Eltern eine positive Beziehung bewahrt oder entwickelt wird. Die Studien zeigen auch das Ausmass der schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung derjenigen Kinder, die eine Fortsetzung von Trennungskonflikten und eine ungenügende Beziehung zu beiden Elternteilen erleiden müssen (Verschlechterungen im psychosozialen Bereich, der Schule und der Gesundheit usw.). Auch die Eltern leiden unter solchen Konflikten, was Auswirkungen auf deren Gesundheit und Arbeitsfähigkeit hat. Die Betroffenen bezahlen einen hohen Preis - sowohl auf menschlicher wie auch auf wirtschaftlicher Ebene – sowohl an direkten Kosten (Anwälte und Justiz, Gesundheit) wie auch an indirekten Kosten (Arbeitsfähigkeit der Eltern, Chancengleichheit der Kinder).

Die Erfahrungen aus zahlreichen Ländern zeigen, dass die angeordnete Vermittlung zerstrittenen Eltern gestattet, ihre Konflikte abzubauen und ihre Fähigkeiten zur Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Elternschaft zu entwickeln – und dies mit positiven Auswirkungen auf ihre Kinder. Das Modell der angeordneten Vermittlung, das vor etwa zehn Jahren mit Erfolg in Cochem/Deutschland entwickelt wurde, zeigt auf, wie speziell für diesen Typus der Mediation ausgebildete Fachleute den beteiligten Eltern und Kindern helfen können und sollen. Hinzu kommt, dass es eine Regelung braucht, welche die umgehende Zusammenarbeit der für den Kindesschutz zuständigen Amtsstellen (Sozialarbeit, psychologische und erzieherische Dienste usw.), den Sachverständigen sowie Anwälten und Gerichten obligatorisch erklärt. Die Vorteile des ‚Cochemer Modells’ das durch seine Vorgehensweise die aussergerichtliche Konfliktlösung vorsieht und es dem Gesetzgeber gestattet, dieses zu kodifizieren, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Interdisziplinäre Zusammenarbeit stellt keinen Selbstzweck dar – egal ob es um Jurisprudenz, Psychologie oder Sozialarbeit geht, sondern es handelt sich um eine neue, umfassende, fachübergreifende und stimulierende Sichtweise.
  2. Sowohl die Eltern als auch der Staat sparen Kosten.
  3. Mit den Beteiligten arbeitet man ressourcenorientiert und nicht auf Defizite bezogen. So wird die Fähigkeit zur Übernahme elterlicher Verantwortung gestärkt.
  4. Psychische Belastungen – insbesondere für Kinder, aber auch für Eltern – lassen sich weitgehend vermeiden. Es lässt sich also ein präventiver Effekt für die Bewahrung der psychischen und geistigen Gesundheit erzielen, was wiederum Einsparungen und eine grössere Arbeitsproduktivität mit sich bringt.
  5. Die Zufriedenheit der Betroffenen steigt, da erarbeitete Lösungen im Allgemeinen tragfähig sind. Auch bei den Fachleuten ist die Zufriedenheit hoch, weil sie sich weder durch Kompetenzstreitigkeiten noch durch unnötige Spannungen erschöpfen.

Ein Element, das den Erfolg dieses Ansatzes stark beflügelt hat, ist die Tatsache, dass die Vermittlung angeordnet wird und der Prozess sehr rasch (innert 15 Tagen) nach einer Trennungsentscheidung begonnen wird. Die Behörden sehen darin einen Vorteil, um eine Verschleppung oder Verschlimmerung von Konflikten zu verringern.

In der Schweiz ist die Möglichkeit der Konfliktlösung durch Mediation im Scheidungsver-fahren zugelassen. Obwohl eine wachsende Zahl von Eltern auf die Mediation zurückgreift und die Resultate durchwegs positiv sind, wird sie jedoch nur von jenen angewandt, die trotz Konflikt gemeinsam eine Lösung finden wollen. Weil Mediation nicht von Beginn der Trennung an obligatorisch ist, kann sie von einem Elternteil verweigert werden.

Dennoch gestatten es die Art. 273.2 und Art. 307 des ZGB den Gerichten, eine Mediation anzuordnen, wenn es dies für das Kindeswohl als angezeigt betrachtet. Gewisse Bezirksgerichte (z.B. die Vormundschaftsbehörde von Bern) beginnen zögerlich, diesen Ansatz erfolgreich einzusetzen. Es wäre jedoch notwendig, das ZGB so abzuändern, dass die Gerichte die Pflicht hätten, einen solchen Prozess anzuordnen. Es sei daran erinnert, dass das Parlament während der Revision des Scheidungsrechts im Jahr 2000 einen Artikel gestrichen hat, der den Zugang zur Mediation öffnen und den Weg für eine spezialisierte Rechtssprechung in der Form von Familiengerichten hätte schaffen sollen. Die Vorschläge ‚wurden vom Parlament unter dem Vorwand zurückgewiesen, dass eine Förderung der Familienmediation eine unfaire Konkurrenz für die Anwälte und dass die Vorgabe von Familiengerichten durch den Bund einen Eingriff in die Souveränität der Kantone darstellen würde. Auch wenn ihnen diese Kompetenz in der Tat zusteht sollte man anmerken das sie bisher von niemandem beansprucht wurde’ (Rolf Vetterli, Präsident 2. Zivilkammer, Kantonsgericht St. Gallen, 2006).

 

Patrick Robinson ist Vorstandsmitglied der Coordination Romande des Organisations Paternelles (CROP)