Beitrag Oliver Hunziker

10 Ziele unseres Gesetzesentwurfs

Die folgenden Ziele bilden die Grundlage unseres Vorschlages:

Recht aller Kinder auf Beziehung zu beiden Eltern

Die Erkenntnis, dass Kinder beide Eltern brauchen, ist mittlerweile breit akzeptiert. Unzählige Studien aus unterschiedlichen Bereichen weisen auf diesen Umstand hin. Wenn Kinder beide Eltern brauchen, so bedeutet dies gleichzeitig, dass sie Umgang mit beiden Eltern brauchen. Dies ist also ein Grundrecht des Kindes und muss entsprechend geschützt und gefördert werden.
Der Gesetzesentwurf trägt dieser Erkenntnis Rechnung und schlägt ein Modell vor, welches diesem Grundsatz verpflichtet ist.

Vollständige rechtliche Gleichstellung von Vater und Mutter unabhängig von deren Zivilstand

Das Märchen vom desinteressierten Vater wird wohl kein Mensch mehr ernsthaft glauben wollen. Väter sind heute genauso involviert in die Erziehung ihrer Kinder wie Mütter. Ausnahmen bei beiden Geschlechtern bestätigen nur die Regel. Und bei der jüngeren Generation ist eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung heute eher die Regel als die Ausnahme. Das soll auch nach einer Trennung aufrecht erhalten bleiben. Das auf einem alten Zopf beruhende Vormachtsstellung der Frau in Kinderbelangen gehört abgeschafft.

Auch die Benachteiligung unverheirateter Väter lässt sich in einer Gesellschaft nicht mehr vertreten, wo die Ehe nur noch eine Option für eine Partnerschaft darstellt. Patchwork und Konkubinat sind beliebte Lebensformen einer grossen Zahl von Menschen geworden. Unser Gesetzesentwurf korrigiert die Ungleichheiten im Bereich der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts.

Schluss mit dem Kampf ums Kind

Die Abkehr vom Schuldprinzip im alten Scheidungsrecht hat zu einem neuen Schlachtfeld geführt. Statt um Schuld wird heute um Kinder gestritten. Vor allem Väter, die überzeugt sind, eine mindestens gleichwertige Alternative für ihr Kind zu sein, werden gezwungen, einen Kampf zu führen den sie so gar nicht wollen. Sie möchten nur das Beste für ihre Kinder und müssen aber gegen Vorurteile und gesellschaftliche Usanzen ankämpfen.

Unser Gesetzesentwurf strebt an, dass der Kampf ums Kind der Vergangenheit angehört.

Keine Diskriminierung unehelicher Kinder

Uneheliche Kinder sollen in ihren Rechten den ehelichen gleich gestellt werden. Es besteht kein Grund, weshalb uneheliche Kinder weniger Anspruch auf ihren Vater haben sollten, als eheliche Kinder. Diese Einstellung entspricht dem Denken einer früheren Zeit, das den heutigen Lebensumständen nicht mehr entspricht. Unser Gesetzesentwurf beseitigt diese Ungleichheit.


 

Verankerung eines verordneten und angeleiteten Vermittlungsverfahrens

Zur Erreichung der angestrebten Ziele soll der mediative Ansatz weiter gefördert werden. Erfahrungen mit interdisziplinären Arbeitskreisen wie Cochem, oder integrierten Ansätzen wie den St. Galler Familiengerichten zeigen auf: Durch einen vermittelnden Ansatz kann der Kampf ums Kind durch ein Suchen und Finden von pragmatischen Lösungen ersetzt werden.

 

Verpflichtung der Kantone ein Vermittlungsangebot sicher zu stellen

Es muss sicher gestellt sein, dass in den Kantonen und Bezirken ein professionelles Vermittlungsangebot besteht. Dieses muss neutral und sachlich organisiert sein und auch von der Besetzung her sowohl Männern wie Frauen ein gleichwertiges Gefühl von Beratung vermitteln. Wenn, wie heute üblich, praktisch nur Angebote von Frauenorganisationen vorliegen, so kann das nicht die Lösung sein. Das Beispiel Kanton Aargau, wo die Opferhilfe von der Frauenzentrale organisiert wird, verdeutlicht unser Anliegen.

 

Verkürzung und Vereinfachung der Verfahren

Eine grosse Belastung für Kinder stellen heute die langen Verfahrenszeiten dar. Scheidungsverfahren welche drei bis fünf Jahre dauern (in strittigen Fällen) sind für Kinderbelange katastrophal, da Kinder in der Zwischenzeit grosse Entwicklungsschritte machen und Väter letztendlich oft vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Unser Gesetzesentwurf zeigt Wege auf, wie die Verfahren verkürzt und durch mediative Lösungen die Akzeptanz bei den Beteiligten erhöht werden kann. Verhinderte Rekurse, sparen nicht nur Geld, sondern führen auch schneller zu stabilen Lösungen.

 

Gegenseitige Informationspflicht / Informationspflicht Dritter

Das Recht auf Information ist bereits heute im ZGB Art. 275 festgeschrieben. Dies hat sich jedoch in der Praxis als stumpf erwiesen, weil das Gesetz Eltern keine Bringschuld auferlegt. Und viel zu häufig wird dem nicht sorgeberechtigten Elternteil (meist der Vater) die Auskunft verweigert. Auch bei Dritten klappt dies oft aus Unkenntnis nicht. Dies betrifft Lehrer, Ärzte, Lehrmeister etc. Wir verlangen, dass dieses Recht auch durchsetzbar ist.

 

Verpflichtung der Eltern zur gemeinsamen Entscheidung über wichtige Themen

Der sorgeberechtigte Elternteil (meist die Mutter) kann heute über das Kind verfügen. Auch Entscheidungen, welche dem Wohl des Kindes nicht unbedingt förderlich sind, oder Entscheidungen welche vor allem darauf abzielen, den anderen Elternteil auszugrenzen, werden von Behörden toleriert. Diese reagieren meistens erst im Nachhinein und viel zu oft viel zu langsam. Dadurch werden Fait à complis geschaffen welche danach zu „Recht“ erklärt werden. Dieser Vorgang ist umzukehren, durch eine zwingende Beteiligung und Zustimmung des anderen Elternteils an solchen Entscheidungen. Auch hier soll selbstverständlich der mediative Weg Vorrang haben, es ist jedoch entscheidend, dass solche Mitbestimmung aufschiebende Wirkung hat. Beim im Kanton Aargau momentan hochaktuelle Fall „Sandra“ leuchtet diese Forderung unmittelbar ein.

 

Sanktionen

Es kann nicht weiter angehen, dass fehlende Alimentenzahlungen mit Gefängnis bestraft werden, Besuchsrechtsverweigerungen jedoch von Behörden toleriert werden und ungestraft bleiben. Kompetenz für Sanktionen scheinen uns unumgänglich. Sie sollten zielgerichtet und sachbezogen sein. Und vor allem sollen sie für gleich lange Spiesse sorgen. Unser Gesetzesentwurf berücksichtigt auch diesen Aspekt fair und gleichmässig.

 

Oliver Hunziker ist Präsident des Vereins verantwortungsvoll erziehender Väter und Mütter (VEV) Aargau