Beitrag Michael De Luigi

Eckpunkte des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf der Schweizerischen Vereinigungen für gemeinsame Elternschaft strebt eine vollständige und nachhaltige Lösung der Probleme nicht oder nicht mehr miteinander verheirateter Eltern an.

Konkret besteht der Entwurf aus vier neuen Gesetzesartikeln, die im dritten Abschnitt des ZGB ‚Die elterliche Sorge’ in erster Linie die heutigen Artikel 297, 298 und 298a ersetzen. Darüber hinaus werden bei weiteren Artikeln, insbesondere die bei der Informationspflicht (Art. 275a ZGB) und bei der Strafandrohung für die Verweigerung des persönlichen Umgangs eines Obhutsberechtigten (StGB 220) Anpassungen nötig. Dafür werden insgesamt zehn bestehende Artikel des ZGB ganz oder teilweise gestrichen.

Die vier neuen Artikel sind wie folgt gegliedert: Der neue Artikel 297 legt das Grundprinzip der elterlichen Verantwortung fest. Der neue Artikel 297a beschreibt die Ausgestaltung der elterlichen Verantwortung, während der neue Artikel 297b die Eckpunkte des Vermittlungsverfahrens regelt. Im neuen Artikel 297c wird die Vorgehensweise für eine Abänderung der Vereinbarung über die elterliche Verantwortung beschrieben, und der neue Artikel 298 regelt die Grundsätze der Entscheidungsfindung für die Belage des Kindes.

Die beiden wesentlichen Grundprinzipien der elterlichen Verantwortung sind im ersten Satz des neuen Art. 297 festgeschrieben: Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen unehelichem und einem während einer Ehe geborenen Kind. Dies ist die konsequente Umsetzung der Perspektive des Kindes. Einem Kind ist es egal, über welchen rechtlichen Status seine Eltern verbunden sind; es will und braucht die Zuwendung beider Elternteile. Der zweite elementare Grundsatz ist die Gleichstellung von Vater und Mutter bei Rechten und Pflichten gegenüber dem Kind – beide Elternteile sind zu gleichen Teilen für ihr Kind verantwortlich. Eine Bevorzugung oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes ist völlig abwegig. Der zweite Abschnitt unterstreicht die Wichtigkeit der Verantwortung der Eltern gegenüber dem Kind – sie darf nur solange beschränkt werden, wie wichtige Gründe dafür vorhanden sind.

Der Artikel 297a legt fest, dass nicht verheiratete Eltern oder Eltern in Trennung oder Scheidung eine Vereinbarung ausarbeiten, in welcher sie mindestens den jeweiligen Anteil an der Betreuung des Kindes und die Höhe der Alimente regeln. Dabei haben die Eltern auch auf die Meinung des Kindes (gemäss seines Alters) Rücksicht zu nehmen. Können sich die Eltern nicht einigen und bringt ein Vermittlungsverfahren (siehe Art. 297b) keine abschliessende Klärung, entscheidet das Gericht über die Höhe der Unterhaltskosten und weitere Regelungen. Das Gericht ist jedoch im Normalfall an die Tatsache gebunden, dass bei einer mangelnden Einigung über die Betreuungsanteile die Betreuung des Kindes je zur Hälfte von beiden Elternteilen wahrzunehmen ist. Diese – auf den ersten Blick rigide erscheinende – Vorschrift hat zwei Gründe: Zum einen soll es einem Elternteil, der nach einer Trennung Erziehungsarbeit leisten will, möglich sein dies zu tun, ohne dass er vom Ex-Partner oder dem Gericht daran gehindert werden kann (ausser es gebe gute Gründe dafür). Zum anderen sind wir uns sehr wohl bewusst, dass heute beispielsweise nur eine Minderheit der Männer für eine paritätische Betreuung zu haben ist. Für diese bedeutet die ‚Drohung’ einer hälftigen Erziehungsarbeit einen starken Anreiz, sich mit der Kindsmutter auf eine Vereinbarung zu einigen, bei dem sie weniger betreuen und dafür mehr bezahlen.

Der Artikel 297b legt fest, dass bei einer fehlenden Einigung der Eltern die Kantone ein Vermittlungsverfahren anzubieten haben. Es ist klar, dass insbesondere Trennungs- und Scheidungssituationen in der Regel so konfliktbelastet sind, dass eine rationale Planung der Zeit danach in einem Meer von unverarbeitenden Gefühlen ertrinkt. Deshalb sollen Eltern in solchen Situationen auf Unterstützung staatlicher Stellen zählen können. Diese helfen ihnen auf professionelle Weise, ihre sich häufig im Aufruhr befindende Gefühlswelt von den Bedürfnissen ihrer Kinder abzukoppeln und für diese eine tragfähige Lösung zu finden.

Die Art des Vermittlungsverfahrens wurde bewusst offen gelassen – einerseits haben die Kantone hier einen eigenen Gestaltungsspielraum, andererseits scheint es uns nicht sinnvoll, die Adaptation von Verbesserungen auf dem Gebiet der verordneten Mediation (oder wie auch immer man ein solches Verfahren bezeichnen will) durch eine rigide Formulierung zu behindern. Wir favorisieren zum heutigen Zeitpunkt das Cochemer Modell.

Kommt auch mittels eines Vermittlungsverfahrens keine vollständige Lösung zustande, entscheidet das Gericht über die noch offenen Punkte. Es lässt sich dabei grunsätzlich von den Interessen des Kindes leiten. Es berücksichtigt jedoch auch, welchen Grad von Kooperation die beiden Elternteile während des Vermittlungsverfahrens an den Tag gelegt haben. Hat ein Elternteil die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung behindert oder gar blockiert, muss das seinen Niederschlag im Urteil des Gerichts finden. Damit soll der Versuch einer Ausschaltung des Vermittlungsverfahrens und das Anstreben eines richterlichen Urteils, das im eigenen Sinne liegt, verhindert werden.

Im Artikel 297c ist festgelegt, wie die Eltern vorzugehen haben, wenn sie die getroffene Vereinbarung abändern möchten. Sind sie sich einig, reicht ein gemeinsam unterzeichneter Brief an die vom Kanton bezeichnete Stelle. Bei Einigkeit der Eltern ist das Verfahren bewusst sehr einfach und formlos gehalten; es widerspiegelt die Erziehungshoheit der verheirateten Eltern, die für ihre Entscheidungen für ihre Kinder auch keine Genehmigung einholen müssen.

Sind sich die Eltern bei der Abänderung nicht einig, durchlaufen sie analog zur Erarbeitung der Vereinbarung ein Vermittlungsverfahren. Der hohe Aufwand eines solchen Verfahrens soll ein Anreiz für die Eltern sein, so weit wie möglich ihre Probleme untereinander zu lösen, ohne sie jedoch bei grossen Schwierigkeiten im Regen stehen zu lassen. Dieser Artikel legt auch fest, dass wenn ein Elternteil oft oder in gravierendem Masse die Vereinbarung verletzt, das Gericht für eine Änderung angerufen werden kann.

Der neue Artikel 298 regelt die Entscheidungsbefugnisse für das Kind. Er legt fest, dass alltägliche oder dringliche Entscheidungen von demjenigen Elternteil getroffen werden können, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass Mutter und Vater die wesentlichen Entscheidungen für das Kind gemeinsam treffen, nachdem sie das Kind dazu angehört haben. Können sie sich nicht einigen, haben sie auch hier die Möglichkeit, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen oder schliesslich das Gericht anzurufen. Sinnvolle Entscheidungen lassen sich jedoch nur treffen, wenn sie auf der Kenntnis der wesentlichen Fakten beruhen. Deshalb sieht der angepasste Art. 275a vor, dass sich die Eltern gegenseitig über wichtige Ereignisse im Leben des Kindes zeitnah zu informieren haben.

Wir glauben, mit diesen Artikeln die Basis dafür zu legen, dass Kindern auch nach einer Trennung eine lebendige Beziehung zu beiden Elternteilen gewahrt bleibt. Dazu möchten wir den Eltern helfen, für sich und ihre Kinder eine nachhaltige, für alle Beteiligten tragfähige Lösung zu finden.

 

Michael De Luigi ist Vorstandsmitglied bei mannschafft, Zürich