Gesetzestext

Gesetzliche Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Der Gesetzesvorschlag besteht aus den folgenden neuen Artikeln:  

nArt 297 ZGB   Elterliche Verantwortung: Grundsatz

1Vater und Mutter sind unabhängig von ihrem Zivilstand zu gleichen Teilen für die Betreuung  und die Erziehung ihres Kindes verantwortlich.

2Das Gericht kann die elterliche Verantwortung eines oder beider Elternteile nur aus wichtigen Gründen einschränken oder entziehen und nur solange diese Gründe gegeben sind.

 

nArt 297a ZGB   Elterliche Verantwortung: Ausgestaltung

1Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, trennen sie sich oder lassen sie sich scheiden, haben sie sich in einer Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes sowie die Verteilung der Unterhaltskosten zu verständigen.

2Die Eltern tragen dabei den Interessen des Kindes Rechnung und berücksichtigen dessen Wünsche nach Massgabe seines Alters.

3Können sich die Eltern nicht über den Umfang der Betreuung des Kindes einigen, üben beide Elternteile die Betreuung des Kindes je zur Hälfte aus, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Gericht entscheidet dann über die Einzelheiten sowie über die Verteilung der Unterhaltskosten.

4Das Gericht kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Gestaltung der elterlichen Verantwortung wichtige Angelegenheiten provisorisch regeln. Es behandelt solche Fragen vorrangig.

5Die Vereinbarung erhält mit der Anzeige an die zuständige Stelle bzw. durch das Urteil des Gerichts Rechtskraft.

6Die Kantone regeln die Einzelheiten des Verfahrens und bezeichnen die Stelle, welche die Erarbeitung der Vereinbarung überwacht.

 

 

nArt 297b ZGB   Vermittlungsverfahren

1Können sich die Eltern bei Fragen der Betreuung des Kindes, der Verteilung der Unterhaltszahlungen oder bei anderen wichtigen Entscheidungen für das Kind nicht einigen, haben sie sich einem Vermittlungsverfahren zu unterziehen.

2Die Kantone stellen sicher, dass das Vermittlungsverfahren rasch und kompetent durchgeführt wird und schaffen das dafür nötige Angebot. Sie berücksichtigen dabei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern.

3Bringt ein Vermittlungsverfahren keine vollständige Einigung, entscheidet das Gericht über die nicht geregelten Punkte. Es beachtet dabei die Interessen des Kindes wie auch die von den Eltern im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gezeigte Kooperationsbereitschaft.

 

nArt 297c ZGB Abänderung der Vereinbarung

1Sind sich die Eltern über eine Abänderung der rechtskräftigen Vereinbarung über die Gestaltung der elterlichen Verantwortung einig, zeigen sie diese der zuständigen Stelle an.

2Macht eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände der Eltern oder des Kindes eine Abänderung der Vereinbarung notwendig und können sich die Eltern nicht einigen, gelten die Bestimmungen über die Pflicht zur Teilnahme an einem Vermittlungsverfahren und die Zuständigkeit des Gerichts sinngemäss.

3Verstösst ein Elternteil wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen eine rechtskräftige Vereinbarung, kann das Gericht auf Antrag diese so abändern, wie sie im Interesse des Kindes liegt.

4Stirbt ein Elternteil oder ist er nicht mehr erziehungsfähig, geht die elterliche Verantwortung auf den anderen Elternteil über, ausser es sprechen wichtige Gründe dagegen.

 

nArt 298 ZGB   Entscheidungen für das Kind

1Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, kann alltägliche sowie dringliche Entscheidungen für das Kind alleine treffen.

2Wichtige Entscheidungen für das Kind sind von beiden Elternteilen gemeinsam zu treffen.

3Die Eltern tragen dabei den Interessen des Kindes Rechnung und berücksichtigen dessen Wünsche nach Massgabe seines Alters.

4Bei Uneinigkeit der Eltern gelten die Bestimmungen über die Pflicht zur Teilnahme an einem Vermittlungsverfahren und die Zuständigkeit des Gerichts sinngemäss.